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BGH: Wertminderung bei Wasserbett-Kauf

Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt. (Ls des Gerichts)

Begründung:
Nach § 357 Absatz 3 Satz 2 BGB a.F. muss ein Verbraucher für Verschlechterungen, die auf eine solche Prüfung zurückzuführen sind, keinen Wertersatz leisten. Der Verbraucher hatte das Bett komplett aufgebaut, mit Wasser befüllt und 3 Tage lang getestet. Die Verschlechterung sei unstreitig nicht durch die Nutzung entstanden, so das Gericht.
Dem steht nach Ansicht des BGH auch nicht entgegen, dass das Auspacken und Ausprobieren einer Ware auch häufig im Ladengeschäft nicht möglich ist. Denn der Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten im stationären Handel könne nicht der alleinige Maßstab sein, da dort zumindest typischer Weise Musterstücke ausgestellt seien.
Der BGH hat sich demnach ausschließlich damit befasst, wann eine „Prüfung“ im Sinne des § 357 Absatz 3 Satz 2 BG a.F. vorliegt. Der Begriff umfasse auch die Ingebrauchnahme der Sache, wenn dies zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst dann, wenn dies zu einer Verschlechterung führe.


Urteil vom 03.11.2010 (VIII ZR 337/09)
Vorinstanzen:
LG Berlin, 18.11.2009 - 50 S 56/09
AG Berlin-Wedding, 09.04.2009 - 17 C 683/08

LG Düsseldorf: Keine Verweigerung unfreier Sendungen

Das Landgericht Düsseldorf entschied über die Klausel „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.“

Begründung:
Eine solche Klausel sei wettbewerbswidrig. Beim Fernabsatz trägt grundsätzlich der Unternehmer die Rücksendekosten nach erfolgtem Widerruf. Das ist nur ausnahmsweise anders, wenn der Wert der Bestellung 40 EUR nicht überschreitet und auch die „doppelte 40 EUR-Klausel“ verwendet wurde. Im Übrigen ist der Verbraucher nicht verpflichtet, in Vorleistung zu treten und die Rücksendeware zu frankieren.

Urteil vom 23.07.2010 (38 O 19/10)

Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Verwenden Sie auf keinen Fall die Klausel „Unfreie Sendungen werden nicht angenommen. Vereinbaren Sie besser mit einer Spedition, dass diese immer Ihre Retouren bearbeitet und legen Sie allen Sendungen einen Retourenaufkleber bei.

LG Bochum: Rücksendung in Originalverpackung

Das LG Bochum entschied, dass es zulässig ist, Klauseln in Webshops zu verwenden, die den Verbraucher dazu anhalten, für Rücksendungen den beigelegten Retourenschein zu nutzen, Waren nicht unfrei und am besten in der Originalverpackung zurückzusenden.

Unterhalb der Widerrufsbelehrung verwendete der beklagte Händler folgende Klauseln:

„Weitere Hinweise zum Widerruf:
a) Um eine schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie, den Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an [Nr.] per Fax zu senden.
b) Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung so lange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen."
Das LG Bochum hielt diese Klauseln nicht für eine Einschränkung des Widerrufsrechts, sondern vielmehr für ergänzende Hinweise, welche das Widerrufsrecht nicht in Frage stellten.

LG Bochum (U. v. 1.9.2009 - I-12 O 163/09

Trotzdem ist diese Entscheidung für die Betreiber von Webshops mit Vorsicht zu genießen. Ein anderes Gericht könnte eine solche Klausel durchaus auch als wettbewerbswidrig einstufen.

LG Karlsruhe: Verbindung von Widerrufs- und Rückgaberecht

Das LG Karlsruhe entschied, dass es gegen das Transparenzgebot verstößt, ein Widerrufsrecht mit einem Rückgaberecht zu vermischen.


LG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2009 - 10 O 356/09

Im Ergebnis ist festzustellen, dass es sich lohnt, in seinem Webshop eine ordnungsgemäße und anwaltlich geprüfte Widerrufs- oder Rückgabebelehrung zu verwenden.