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EU-Generalanwalt: Hinsendekosten

Der BGH hatte dem EuGH folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?"

Der Generalanwalt ist dagegen, dem Verbraucher die Hinsendekosten aufzuerlegen, wenn er den Vertrag widerrufen hat:
"Wenn das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7 darin besteht, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, lässt sich die Richtlinie nicht dahin auslegen, dass sie den Mitgliedstaaten erlaubt, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die Lieferkosten auferlegt.
Die Auferlegung dieser Kosten würde zweifelsohne eine negative finanzielle Folge darstellen, die geeignet wäre, den Verbraucher von der Ausübung des fraglichen Rechts abzuhalten – und das nicht nur beim Kauf von geringwertigen Waren, bei denen die Lieferkosten einen wesentlichen Teil der vom Verbraucher geleisteten Zahlung ausmachen.“


Der Gerichtshof entschied die Vorlagefrage mit Urteil am 15.04.2010, worauf der BGH am 07.07.2010 durch Urteil entschied (in diesem Blog).