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BGH: Vertragsstrafe ohne Wettbewerbsverstoß

Der BGH entschied, dass es bei einem Verstoß gegen eine Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung nicht mehr darauf ankomme, ob der Wettbewerb unerheblich beeinträchtigt wird.

Es ging um eine Vertragsstrafe aus einer Abmahnung. Der Beklagte hatte in seinem Impressum die falsche Aufsichtsbehörde angegeben. Auf eine Abmahnung hin wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben wonach er sich verpflichtet, auf seiner Internetseite die Aufsichtsbehörde nach § 34c GewO anzugeben. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.


Aus der Begründung:

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Unterlassungsvereinbarung auch nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil Anlass der Vertragsstrafenvereinbarung eine fehlende und nicht eine unzutreffende Angabe der Aufsichtbehörde war. Denn der Unterlassungsanspruch umfasst im Kern gleichartige Verletzungshandlungen. Hierzu rechnet auch die unzutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde."

BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az: I ZR 37/07

Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass es bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung auf jedes einzelne Wort ankommt und peinlich genau darauf geachtet werden muss, dass diese Verpflichtung auch eingehalten wird.