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BGH: Nettopreise im B2B-Shop

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein Händler, der bei seinen Preisen lediglich den Netto-Preis ohne Mehrwertsteuer angibt, auch sicherstellen muss, dass tatsächlich nur gewerbliche Händler einkaufen können.

a.) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

(Teil des Leitsatzes des Gerichts)

Begründung:
Sofern keine besonderen Sicherungsmittel auf dem Webshop eingebaut sind, die sicher verhindern, dass auch Verbraucher einkaufen können, müssen die jeweiligen Endpreise inkl. Steuer und weiteren Preisangaben verwendet werden.


Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 99/08)
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe in Freiburg, 21.05.2008 - 4 U 90/07
LG Freiburg, 27.04.2007 - 12 O 15/07