18.06.2009 Gespeichert in:
urteileDer BGH entschied über die Zulässigkeit des Zusatzes bei Warenaktionen „solange der Vorrat reicht.
In einem Prospekt machte die Beklagte folgende Ankündigung:
"Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marke, ab einem Wert von 45,00 Euro, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk*."
Und dem Hinweis:
"*solange der Vorrat reicht."
Aus der Begründung:
Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis "solange der Vorrat reicht", um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.
Der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“ genügt, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass bei Erwerb der Hauptware mit der Vergünstigung nicht sicher gerechnet werden kann.
Dies ändert nichts daran, dass der Hinweis „solange der Vorrat reicht“ im Einzelfall irreführend sein kann, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu gelangen.
BGH, Urteil vom 18.06.2009 - Az. I ZR 224/06
Vorinstanz: LG Köln, Az. 81 O 186/06
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass eine solche Verkaufsförderungsmaßnahme zulässig ist. Der Unternehmer sollte jedoch die Nachfrage realistisch abschätzen können, um nicht innerhalb „von wenigen Stunden“ vor dem Ansturm resignieren zu müssen und dann ggf. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung befürchten muss. Gerade bei Webshops besteht für den Händler in der Regel die Möglichkeit, mit einfachen und schnellen Mitteln die Werbung zu entfernen. Dies dürfte dem Händler dann auch zumutbar sein.
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