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BGH: Versandkostenhinweis

Der BGH entschied, dass es in einem Webshop nicht ausreicht, wenn der Käufer die Mehrwertsteuer und die Versandkosten erst angezeigt bekommt, wenn er Waren in den Warenkorb legt.

Aus der Begründung:


Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.

Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.

BGH,Urteil vom 16.7.2009, I ZR 50/07
Vorinstanzen: OLG Hamburg, Az. 5 U 139/06; LG Hamburg, Az. 406 O 275/05


Im Ergebnis ist allen Webshop-Betreibern anzuraten, Hinweis zu Steuern und sonstigen Abgaben sowie anfallende Versandkosten rechtzeitig vor Einleitung des Bestellvorgangs, am besten im Webshop selbst, klar und deutlich anzuzeigen. Dabei ist unbedingt erforderlich, dass auf allen Seiten, von denen aus ein Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann, entweder die Versandkosten konkret beim Produkt genannt werden oder sich ein direkter Link auf die Versandkostentabelle oder einen Versandkostenrechner befindet.