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BGH: Gewährleistungsausschluss

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass beim Verkauf von Gebrauchtwaren gegenüber Verbrauchern der vollständige Ausschluss der Gewährleistung unzulässig ist.

In dem entschiedenen Fall bot der Beklagte bei eBay gebrauchte Software zum Verkauf an. Dabei verwendete er den Hinweis: „Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung.“


Begründung:
Absatz 23: „Dem in dem Angebot des Beklagten vom 23.11.2005 enthaltenen Gewährleistungsausschluss steht die Bestimmung des § 475 Absatz 1 Satz 1 BGB entgegen. Danach kann sich der Unternehmer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch die die Rechte des Käufers bei Mängeln der Sache aus § 437 BGB ausgeschlossen worden sind. Davon ist das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls ausgegangen. (...)

Urteil vom 31.03.2010 (I ZR 34/08)
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, 15.01.2008 - I-20 U 108/07
LG Wuppertal, 01.06.2007 - 1 O 379/06


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Onlinehändler dürfen gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung nicht komplett ausschließen.