10.12.2009 Gespeichert in:
urteileDer BGH entschied, dass eMail-Werbung nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann.
Aus der Begründung:
Die Angabe einer E-Mail-Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse) auf der Webseite kann nicht als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet werden. Dies gilt auch bei Homepages von Gewerbetreibenden bzw. Unternehmern.
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Az. I ZR 201/07
Vorinstanzen: OLG Hamm, Az. 4 U 89/07; LG Arnsberg, Az. 8 O 173/06
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass jegliche eMail-Werbung rechtlich einwandfrei vorher abgesichert werden muss.
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