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BGH: Rücklastschriftgebühren

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung darstellt.

Aus der Begründung:

Es handelt sich bei den im Falle von Rücklastschriften anfallenden Personalkosten nicht um einen Schaden, sondern um Aufwendungen zur (weiteren) Durchführung und Abwicklung des Vertrages, die dem Unternehmen trotz der Beschränkung auf bestimmte bargeldlose Zahlungsarten verblieben sind (Kosten als Folge der typischen Angebotsstruktur).


BGH, Urteil vom 17.09.2009 - Az. Xa ZR 40/08
Vorinstanz: LG Dortmund vom 25.05.2007, Az. 8 O 55/06