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BGH: Hinsendekosten zu erstatten

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die nach erfolgtem Widerruf die Hinsendekosten zum Verbraucher erstattet werden müssen.

Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen. (Ls des Gerichts)

Der BGH legte diese Rechtsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) zur Vorabentscheidung vor. Der Gerichtshof beantwortete die Vorlagefrage mit Urteil vom 15.04.2010 (Rs. C-511/08). Nach Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der einschlägigen europäischen Richtlinie darf der Unternehmer dem Verbraucher im Falle des Widerrufs nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren auferlegen.

Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der Zusendung (Hinsendekosten) in Rechnung gestellt werden, liefe eine solche Belastung der Zielsetzung der Richtlinie zuwider, weil der Verbraucher dadurch von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werden könnte.

Begründung:
Der BGH entschied aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs nun, dass § 346 Absatz 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen sind, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.

Urteil vom 07.07.2010 (VIII ZR 268/07)
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06
LG Karlsruhe, 19.12.2005 - 10 O 794/05


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Onlinehändler die Rückforderung der Hinsendekosten seitens des Kunden nicht ignorieren, sondern eine entsprechende Auszahlung vornehmen. Nach deutschem Recht muss der Unternehmer bei Bestellungen über 40 EUR die Rücksendekosten tragen, so dass er am Ende sämtliche Versandkosten zu tragen hat. Bis die deutsche Regelung entsprechend geändert wird, gibt es hierzu keine Alternative.

OLG Hamm: "Lieferung frei Haus"

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Werbung „Lieferung frei Haus“ unzulässig ist, wenn tatsächlich Verpackungskosten anfallen.

Begründung:
Im zu entscheidenden Fall fiel bei einer Bestellung von unter 50 EUR netto ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 4,80 EUR an. Weiter fielen bei Samstagszustellungen je nach Gewicht und Uhrzeit der gewünschten Zustellung verschiedene weitere Kosten an. Schließlich wurden in der Regel 2,45 EUR je Sendung an Verpackungskosten berechnet.

Maßgeblich für die Werbung mit dem Slogan „Lieferung frei Haus“ ist das, was der Kunde üblicherweise darunter verstehen darf. Ein Kunde erwartet bei einem solchen Slogan nicht, dass weitere Kosten für den Liefervorgang anfallen. Hierunter sind nach der Auffassung der Richter auch Verpackungskosten zu sehen.

Urteil vom 04.05.2010 (4 U 32/10)
Vorinstanz:
LG Dortmund, 26.11.2009 - 18 O 100/09


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Werben Sie mit „Lieferung frei Haus“ nur dann, wenn tatsächlich weder Verpackungs- noch Versandkosten anfallen und auch kein Mindermengenzuschlag berechnet wird. Andernfalls müssen Sie diesen Umstand transparent und erkennbar ausweisen.

OLG Hamm: Auslandsversandkosten

Das OLG Hamm entschied, dass Auslandsversandkosten in einem Webshop angegeben werden müssen, wenn der Händler auch ins Ausland liefert.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Händler keine Begrenzung der Auswahlliste der Lieferländer vor, sodass theoretisch Bestellungen weltweit getätigt werden könnten.

Aus der Begründung:

Die Versandkosten werden aber nur für einige Länder angegeben. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht aus, um die Voraussetzungen der Preisangabenverordnung zu erfüllen.


OLG Hamm vom 12.3.2009 4 U 225/08


Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Händler die Auswahl der Lieferländer an den Rechtsrahmen des Webshops anpassen müssen. D.h.: Wenn der Webshop nur auf nationale Bestellungen ausgerichtet ist, darf auch kein anderes Land als Deutschland ausgewählt werden können.

BGH: Versandkostenhinweis

Der BGH entschied, dass es in einem Webshop nicht ausreicht, wenn der Käufer die Mehrwertsteuer und die Versandkosten erst angezeigt bekommt, wenn er Waren in den Warenkorb legt.

Aus der Begründung:


Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.

Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.

BGH,Urteil vom 16.7.2009, I ZR 50/07
Vorinstanzen: OLG Hamburg, Az. 5 U 139/06; LG Hamburg, Az. 406 O 275/05


Im Ergebnis ist allen Webshop-Betreibern anzuraten, Hinweis zu Steuern und sonstigen Abgaben sowie anfallende Versandkosten rechtzeitig vor Einleitung des Bestellvorgangs, am besten im Webshop selbst, klar und deutlich anzuzeigen. Dabei ist unbedingt erforderlich, dass auf allen Seiten, von denen aus ein Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann, entweder die Versandkosten konkret beim Produkt genannt werden oder sich ein direkter Link auf die Versandkostentabelle oder einen Versandkostenrechner befindet.