Site logo

hOLG Bremen: Lieferzeitangabe

Das hanseatische OLG Bremen entschied, dass die Lieferzeitangabe mit „ca. 1 Woche“ zulässig ist.

Aus der Begründung:

Die Angabe der Lieferzeit mit einer "circa"-Angabe (hier: "die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche nach Zahlungseingang" bei eBay) verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG liegt nicht vor.


Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009 - Az. 2 U 42/09
Vorinstanz: LG Bremen, Az. 12 O 491/08

LG Bochum: Rücksendung in Originalverpackung

Das LG Bochum entschied, dass es zulässig ist, Klauseln in Webshops zu verwenden, die den Verbraucher dazu anhalten, für Rücksendungen den beigelegten Retourenschein zu nutzen, Waren nicht unfrei und am besten in der Originalverpackung zurückzusenden.

Unterhalb der Widerrufsbelehrung verwendete der beklagte Händler folgende Klauseln:

„Weitere Hinweise zum Widerruf:
a) Um eine schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie, den Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an [Nr.] per Fax zu senden.
b) Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung so lange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen."
Das LG Bochum hielt diese Klauseln nicht für eine Einschränkung des Widerrufsrechts, sondern vielmehr für ergänzende Hinweise, welche das Widerrufsrecht nicht in Frage stellten.

LG Bochum (U. v. 1.9.2009 - I-12 O 163/09

Trotzdem ist diese Entscheidung für die Betreiber von Webshops mit Vorsicht zu genießen. Ein anderes Gericht könnte eine solche Klausel durchaus auch als wettbewerbswidrig einstufen.

LG Karlsruhe: Verbindung von Widerrufs- und Rückgaberecht

Das LG Karlsruhe entschied, dass es gegen das Transparenzgebot verstößt, ein Widerrufsrecht mit einem Rückgaberecht zu vermischen.


LG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2009 - 10 O 356/09

Im Ergebnis ist festzustellen, dass es sich lohnt, in seinem Webshop eine ordnungsgemäße und anwaltlich geprüfte Widerrufs- oder Rückgabebelehrung zu verwenden.

BGH: Vertragsstrafe ohne Wettbewerbsverstoß

Der BGH entschied, dass es bei einem Verstoß gegen eine Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung nicht mehr darauf ankomme, ob der Wettbewerb unerheblich beeinträchtigt wird.

Es ging um eine Vertragsstrafe aus einer Abmahnung. Der Beklagte hatte in seinem Impressum die falsche Aufsichtsbehörde angegeben. Auf eine Abmahnung hin wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben wonach er sich verpflichtet, auf seiner Internetseite die Aufsichtsbehörde nach § 34c GewO anzugeben. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.


Aus der Begründung:

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Unterlassungsvereinbarung auch nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil Anlass der Vertragsstrafenvereinbarung eine fehlende und nicht eine unzutreffende Angabe der Aufsichtbehörde war. Denn der Unterlassungsanspruch umfasst im Kern gleichartige Verletzungshandlungen. Hierzu rechnet auch die unzutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde."

BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az: I ZR 37/07

Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass es bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung auf jedes einzelne Wort ankommt und peinlich genau darauf geachtet werden muss, dass diese Verpflichtung auch eingehalten wird.