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LG Bochum: Rücksendung in Originalverpackung

Das LG Bochum entschied, dass es zulässig ist, Klauseln in Webshops zu verwenden, die den Verbraucher dazu anhalten, für Rücksendungen den beigelegten Retourenschein zu nutzen, Waren nicht unfrei und am besten in der Originalverpackung zurückzusenden.

Unterhalb der Widerrufsbelehrung verwendete der beklagte Händler folgende Klauseln:

„Weitere Hinweise zum Widerruf:
a) Um eine schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie, den Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an [Nr.] per Fax zu senden.
b) Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung so lange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen."
Das LG Bochum hielt diese Klauseln nicht für eine Einschränkung des Widerrufsrechts, sondern vielmehr für ergänzende Hinweise, welche das Widerrufsrecht nicht in Frage stellten.

LG Bochum (U. v. 1.9.2009 - I-12 O 163/09

Trotzdem ist diese Entscheidung für die Betreiber von Webshops mit Vorsicht zu genießen. Ein anderes Gericht könnte eine solche Klausel durchaus auch als wettbewerbswidrig einstufen.