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OLG Hamm: Auslandsversandkosten

Das OLG Hamm entschied, dass Auslandsversandkosten in einem Webshop angegeben werden müssen, wenn der Händler auch ins Ausland liefert.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Händler keine Begrenzung der Auswahlliste der Lieferländer vor, sodass theoretisch Bestellungen weltweit getätigt werden könnten.

Aus der Begründung:

Die Versandkosten werden aber nur für einige Länder angegeben. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht aus, um die Voraussetzungen der Preisangabenverordnung zu erfüllen.


OLG Hamm vom 12.3.2009 4 U 225/08


Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Händler die Auswahl der Lieferländer an den Rechtsrahmen des Webshops anpassen müssen. D.h.: Wenn der Webshop nur auf nationale Bestellungen ausgerichtet ist, darf auch kein anderes Land als Deutschland ausgewählt werden können.