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BGH: eMail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden

Der BGH entschied, dass eMail-Werbung nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann.

Aus der Begründung:

Die Angabe einer E-Mail-Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse) auf der Webseite kann nicht als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet werden. Dies gilt auch bei Homepages von Gewerbetreibenden bzw. Unternehmern.

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Az. I ZR 201/07
Vorinstanzen: OLG Hamm, Az. 4 U 89/07; LG Arnsberg, Az. 8 O 173/06

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass jegliche eMail-Werbung rechtlich einwandfrei vorher abgesichert werden muss.

LG Frankfurt/M: Fax und eMail in Widerrufsbelehrung

Das LG Frankfurt/Main entschied, dass für den Onlinehändler keine Verpflichtung besteht, in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine Telefaxnummer und eine eMail-Adresse anzugeben.

Zu der sog. 40€-Klausel urteilte das Gericht wie folgt:
Die Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB kann durch ausdrückliche Vereinbarung, durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder konkludent erfolgen.

und weiter:
Maßgeblich für die Kostenverlagerungsregel nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB ist nicht der Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt, sondern der Preis (Bruttopreis) der zurückzusendenden Sache.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009 - Az. 3-12 O 123/09

Zur Bedeutung dieser Entscheidung siehe auch das Urteil des OLG Hamburg vom 17.02.2010 (in diesem Blog).

LG Karlsruhe: Verbindung von Widerrufs- und Rückgaberecht

Das LG Karlsruhe entschied, dass es gegen das Transparenzgebot verstößt, ein Widerrufsrecht mit einem Rückgaberecht zu vermischen.


LG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2009 - 10 O 356/09

Im Ergebnis ist festzustellen, dass es sich lohnt, in seinem Webshop eine ordnungsgemäße und anwaltlich geprüfte Widerrufs- oder Rückgabebelehrung zu verwenden.

BGH: Verbraucherbegriff

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen sei. Anders sei dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Ein Freiberufler hatte sich eine Lampe an seine Dienstadresse schicken lassen. Die Frage war, ob der Freiberufler als Verbraucher oder als Unternehmer bestellte.
Aus der Begründung:

Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

BGH, Urteil vom 30.09.2009 - Az. VIII ZR 7/09
Vorinstanzen: LG Hamburg, Az. 309 S 96/08; AG Hamburg, Az. 716A C 11/08

Im Ergebnis ist nicht entscheidend, ob sich jemand die Ware an seine Dienstadresse schicken lässt. Der Freiberufler hat als Verbraucher bestellt und somit kam ihm ein Widerrufsrecht zu.

BGH: Rücklastschriftgebühren

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung darstellt.

Aus der Begründung:

Es handelt sich bei den im Falle von Rücklastschriften anfallenden Personalkosten nicht um einen Schaden, sondern um Aufwendungen zur (weiteren) Durchführung und Abwicklung des Vertrages, die dem Unternehmen trotz der Beschränkung auf bestimmte bargeldlose Zahlungsarten verblieben sind (Kosten als Folge der typischen Angebotsstruktur).


BGH, Urteil vom 17.09.2009 - Az. Xa ZR 40/08
Vorinstanz: LG Dortmund vom 25.05.2007, Az. 8 O 55/06

LG Bochum: Rücksendung in Originalverpackung

Das LG Bochum entschied, dass es zulässig ist, Klauseln in Webshops zu verwenden, die den Verbraucher dazu anhalten, für Rücksendungen den beigelegten Retourenschein zu nutzen, Waren nicht unfrei und am besten in der Originalverpackung zurückzusenden.

Unterhalb der Widerrufsbelehrung verwendete der beklagte Händler folgende Klauseln:

„Weitere Hinweise zum Widerruf:
a) Um eine schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie, den Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an [Nr.] per Fax zu senden.
b) Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung so lange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen."
Das LG Bochum hielt diese Klauseln nicht für eine Einschränkung des Widerrufsrechts, sondern vielmehr für ergänzende Hinweise, welche das Widerrufsrecht nicht in Frage stellten.

LG Bochum (U. v. 1.9.2009 - I-12 O 163/09

Trotzdem ist diese Entscheidung für die Betreiber von Webshops mit Vorsicht zu genießen. Ein anderes Gericht könnte eine solche Klausel durchaus auch als wettbewerbswidrig einstufen.

BGH: Versandkostenhinweis

Der BGH entschied, dass es in einem Webshop nicht ausreicht, wenn der Käufer die Mehrwertsteuer und die Versandkosten erst angezeigt bekommt, wenn er Waren in den Warenkorb legt.

Aus der Begründung:


Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.

Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.

BGH,Urteil vom 16.7.2009, I ZR 50/07
Vorinstanzen: OLG Hamburg, Az. 5 U 139/06; LG Hamburg, Az. 406 O 275/05


Im Ergebnis ist allen Webshop-Betreibern anzuraten, Hinweis zu Steuern und sonstigen Abgaben sowie anfallende Versandkosten rechtzeitig vor Einleitung des Bestellvorgangs, am besten im Webshop selbst, klar und deutlich anzuzeigen. Dabei ist unbedingt erforderlich, dass auf allen Seiten, von denen aus ein Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann, entweder die Versandkosten konkret beim Produkt genannt werden oder sich ein direkter Link auf die Versandkostentabelle oder einen Versandkostenrechner befindet.

BGH: "Solange der Vorrat reicht"

Der BGH entschied über die Zulässigkeit des Zusatzes bei Warenaktionen „solange der Vorrat reicht.

In einem Prospekt machte die Beklagte folgende Ankündigung:
"Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marke, ab einem Wert von 45,00 Euro, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk*."
Und dem Hinweis:
"*solange der Vorrat reicht."

Aus der Begründung:

Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis "solange der Vorrat reicht", um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.

Der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“ genügt, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass bei Erwerb der Hauptware mit der Vergünstigung nicht sicher gerechnet werden kann.

Dies ändert nichts daran, dass der Hinweis „solange der Vorrat reicht“ im Einzelfall irreführend sein kann, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu gelangen.

BGH, Urteil vom 18.06.2009 - Az. I ZR 224/06
Vorinstanz: LG Köln, Az. 81 O 186/06

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass eine solche Verkaufsförderungsmaßnahme zulässig ist. Der Unternehmer sollte jedoch die Nachfrage realistisch abschätzen können, um nicht innerhalb „von wenigen Stunden“ vor dem Ansturm resignieren zu müssen und dann ggf. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung befürchten muss. Gerade bei Webshops besteht für den Händler in der Regel die Möglichkeit, mit einfachen und schnellen Mitteln die Werbung zu entfernen. Dies dürfte dem Händler dann auch zumutbar sein.

BGH: Vertragsstrafe ohne Wettbewerbsverstoß

Der BGH entschied, dass es bei einem Verstoß gegen eine Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung nicht mehr darauf ankomme, ob der Wettbewerb unerheblich beeinträchtigt wird.

Es ging um eine Vertragsstrafe aus einer Abmahnung. Der Beklagte hatte in seinem Impressum die falsche Aufsichtsbehörde angegeben. Auf eine Abmahnung hin wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben wonach er sich verpflichtet, auf seiner Internetseite die Aufsichtsbehörde nach § 34c GewO anzugeben. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.


Aus der Begründung:

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Unterlassungsvereinbarung auch nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil Anlass der Vertragsstrafenvereinbarung eine fehlende und nicht eine unzutreffende Angabe der Aufsichtbehörde war. Denn der Unterlassungsanspruch umfasst im Kern gleichartige Verletzungshandlungen. Hierzu rechnet auch die unzutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde."

BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az: I ZR 37/07

Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass es bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung auf jedes einzelne Wort ankommt und peinlich genau darauf geachtet werden muss, dass diese Verpflichtung auch eingehalten wird.

hOLG Bremen: Lieferzeitangabe

Das hanseatische OLG Bremen entschied, dass die Lieferzeitangabe mit „ca. 1 Woche“ zulässig ist.

Aus der Begründung:

Die Angabe der Lieferzeit mit einer "circa"-Angabe (hier: "die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche nach Zahlungseingang" bei eBay) verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG liegt nicht vor.


Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009 - Az. 2 U 42/09
Vorinstanz: LG Bremen, Az. 12 O 491/08

KG Berlin: Zahlungsaufschläge

Das Kammergericht Berlin entschied, dass Aufschläge auf verschiedene Zahlungsarten unzulässig sein können. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Flugunternehmen für jede Zahlungsart außer der Visa-Electron-Karte einen Zahlungsaufschlag erhoben.

Das KG verwies auf die Rechtsprechung des BGH, nach welcher jeder seinen Vertragsverpflichtungen nachkommen können muss, ohne das der Vertragspartner dafür ein gesondertes Entgelt verlangen kann.


Aus der Begründung:

Dagegen stellen Entgeltregelungen, die nicht eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte Sonderleistung zum Gegenstand haben, sondern Anwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf den Kunden abwälzen, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und fallen in den Anwendungsbereich der [...] §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB [...].

Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.04.2009, Az. 23 U 243/08

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Webshop-Betreiber darauf achten müssen, zumindest eine kostenfreie Zahlungsart anzubieten. Im Übrigen verstoße jede Entgeltregelung gegen AGB-Recht, mit welcher der AGB-Verwender versucht, Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Vertragspartner abzuwälzen.

OLG Hamm: Auslandsversandkosten

Das OLG Hamm entschied, dass Auslandsversandkosten in einem Webshop angegeben werden müssen, wenn der Händler auch ins Ausland liefert.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Händler keine Begrenzung der Auswahlliste der Lieferländer vor, sodass theoretisch Bestellungen weltweit getätigt werden könnten.

Aus der Begründung:

Die Versandkosten werden aber nur für einige Länder angegeben. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht aus, um die Voraussetzungen der Preisangabenverordnung zu erfüllen.


OLG Hamm vom 12.3.2009 4 U 225/08


Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Händler die Auswahl der Lieferländer an den Rechtsrahmen des Webshops anpassen müssen. D.h.: Wenn der Webshop nur auf nationale Bestellungen ausgerichtet ist, darf auch kein anderes Land als Deutschland ausgewählt werden können.