LG Frankfurt/M: Fax und eMail in Widerrufsbelehrung
04.12.2009 Gespeichert in:
urteileDas LG Frankfurt/Main entschied, dass für den Onlinehändler keine Verpflichtung besteht, in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine Telefaxnummer und eine eMail-Adresse anzugeben.
Zu der sog. 40€-Klausel urteilte das Gericht wie folgt:
Die Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB kann durch ausdrückliche Vereinbarung, durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder konkludent erfolgen.
und weiter:
Maßgeblich für die Kostenverlagerungsregel nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB ist nicht der Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt, sondern der Preis (Bruttopreis) der zurückzusendenden Sache.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009 - Az. 3-12 O 123/09
Zur Bedeutung dieser Entscheidung siehe auch das Urteil des OLG Hamburg vom 17.02.2010 (in diesem Blog).
Tags:widerruf, rücksendekosten