30.04.2009 Gespeichert in:
urteileDas Kammergericht Berlin entschied, dass Aufschläge auf verschiedene Zahlungsarten unzulässig sein können. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Flugunternehmen für jede Zahlungsart außer der Visa-Electron-Karte einen Zahlungsaufschlag erhoben.
Das KG verwies auf die Rechtsprechung des BGH, nach welcher jeder seinen Vertragsverpflichtungen nachkommen können muss, ohne das der Vertragspartner dafür ein gesondertes Entgelt verlangen kann.
Aus der Begründung:
Dagegen stellen Entgeltregelungen, die nicht eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte Sonderleistung zum Gegenstand haben, sondern Anwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf den Kunden abwälzen, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und fallen in den Anwendungsbereich der [...] §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB [...].
Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.04.2009, Az. 23 U 243/08
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Webshop-Betreiber darauf achten müssen, zumindest eine kostenfreie Zahlungsart anzubieten. Im Übrigen verstoße jede Entgeltregelung gegen AGB-Recht, mit welcher der AGB-Verwender versucht, Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Vertragspartner abzuwälzen.
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