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BGH: Verbraucherbegriff

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen sei. Anders sei dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Ein Freiberufler hatte sich eine Lampe an seine Dienstadresse schicken lassen. Die Frage war, ob der Freiberufler als Verbraucher oder als Unternehmer bestellte.
Aus der Begründung:

Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

BGH, Urteil vom 30.09.2009 - Az. VIII ZR 7/09
Vorinstanzen: LG Hamburg, Az. 309 S 96/08; AG Hamburg, Az. 716A C 11/08

Im Ergebnis ist nicht entscheidend, ob sich jemand die Ware an seine Dienstadresse schicken lässt. Der Freiberufler hat als Verbraucher bestellt und somit kam ihm ein Widerrufsrecht zu.