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OLG Hamm: "Lieferung frei Haus"

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Werbung „Lieferung frei Haus“ unzulässig ist, wenn tatsächlich Verpackungskosten anfallen.

Begründung:
Im zu entscheidenden Fall fiel bei einer Bestellung von unter 50 EUR netto ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 4,80 EUR an. Weiter fielen bei Samstagszustellungen je nach Gewicht und Uhrzeit der gewünschten Zustellung verschiedene weitere Kosten an. Schließlich wurden in der Regel 2,45 EUR je Sendung an Verpackungskosten berechnet.

Maßgeblich für die Werbung mit dem Slogan „Lieferung frei Haus“ ist das, was der Kunde üblicherweise darunter verstehen darf. Ein Kunde erwartet bei einem solchen Slogan nicht, dass weitere Kosten für den Liefervorgang anfallen. Hierunter sind nach der Auffassung der Richter auch Verpackungskosten zu sehen.

Urteil vom 04.05.2010 (4 U 32/10)
Vorinstanz:
LG Dortmund, 26.11.2009 - 18 O 100/09


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Werben Sie mit „Lieferung frei Haus“ nur dann, wenn tatsächlich weder Verpackungs- noch Versandkosten anfallen und auch kein Mindermengenzuschlag berechnet wird. Andernfalls müssen Sie diesen Umstand transparent und erkennbar ausweisen.