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BGH: Wertminderung bei Wasserbett-Kauf

Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt. (Ls des Gerichts)

Begründung:
Nach § 357 Absatz 3 Satz 2 BGB a.F. muss ein Verbraucher für Verschlechterungen, die auf eine solche Prüfung zurückzuführen sind, keinen Wertersatz leisten. Der Verbraucher hatte das Bett komplett aufgebaut, mit Wasser befüllt und 3 Tage lang getestet. Die Verschlechterung sei unstreitig nicht durch die Nutzung entstanden, so das Gericht.
Dem steht nach Ansicht des BGH auch nicht entgegen, dass das Auspacken und Ausprobieren einer Ware auch häufig im Ladengeschäft nicht möglich ist. Denn der Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten im stationären Handel könne nicht der alleinige Maßstab sein, da dort zumindest typischer Weise Musterstücke ausgestellt seien.
Der BGH hat sich demnach ausschließlich damit befasst, wann eine „Prüfung“ im Sinne des § 357 Absatz 3 Satz 2 BG a.F. vorliegt. Der Begriff umfasse auch die Ingebrauchnahme der Sache, wenn dies zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst dann, wenn dies zu einer Verschlechterung führe.


Urteil vom 03.11.2010 (VIII ZR 337/09)
Vorinstanzen:
LG Berlin, 18.11.2009 - 50 S 56/09
AG Berlin-Wedding, 09.04.2009 - 17 C 683/08