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LG Düsseldorf: Keine Verweigerung unfreier Sendungen

Das Landgericht Düsseldorf entschied über die Klausel „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.“

Begründung:
Eine solche Klausel sei wettbewerbswidrig. Beim Fernabsatz trägt grundsätzlich der Unternehmer die Rücksendekosten nach erfolgtem Widerruf. Das ist nur ausnahmsweise anders, wenn der Wert der Bestellung 40 EUR nicht überschreitet und auch die „doppelte 40 EUR-Klausel“ verwendet wurde. Im Übrigen ist der Verbraucher nicht verpflichtet, in Vorleistung zu treten und die Rücksendeware zu frankieren.

Urteil vom 23.07.2010 (38 O 19/10)

Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Verwenden Sie auf keinen Fall die Klausel „Unfreie Sendungen werden nicht angenommen. Vereinbaren Sie besser mit einer Spedition, dass diese immer Ihre Retouren bearbeitet und legen Sie allen Sendungen einen Retourenaufkleber bei.