Site logo

BGH: Wertminderung bei Wasserbett-Kauf

Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt. (Ls des Gerichts)

Begründung:
Nach § 357 Absatz 3 Satz 2 BGB a.F. muss ein Verbraucher für Verschlechterungen, die auf eine solche Prüfung zurückzuführen sind, keinen Wertersatz leisten. Der Verbraucher hatte das Bett komplett aufgebaut, mit Wasser befüllt und 3 Tage lang getestet. Die Verschlechterung sei unstreitig nicht durch die Nutzung entstanden, so das Gericht.
Dem steht nach Ansicht des BGH auch nicht entgegen, dass das Auspacken und Ausprobieren einer Ware auch häufig im Ladengeschäft nicht möglich ist. Denn der Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten im stationären Handel könne nicht der alleinige Maßstab sein, da dort zumindest typischer Weise Musterstücke ausgestellt seien.
Der BGH hat sich demnach ausschließlich damit befasst, wann eine „Prüfung“ im Sinne des § 357 Absatz 3 Satz 2 BG a.F. vorliegt. Der Begriff umfasse auch die Ingebrauchnahme der Sache, wenn dies zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst dann, wenn dies zu einer Verschlechterung führe.


Urteil vom 03.11.2010 (VIII ZR 337/09)
Vorinstanzen:
LG Berlin, 18.11.2009 - 50 S 56/09
AG Berlin-Wedding, 09.04.2009 - 17 C 683/08

LG Düsseldorf: Keine Verweigerung unfreier Sendungen

Das Landgericht Düsseldorf entschied über die Klausel „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.“

Begründung:
Eine solche Klausel sei wettbewerbswidrig. Beim Fernabsatz trägt grundsätzlich der Unternehmer die Rücksendekosten nach erfolgtem Widerruf. Das ist nur ausnahmsweise anders, wenn der Wert der Bestellung 40 EUR nicht überschreitet und auch die „doppelte 40 EUR-Klausel“ verwendet wurde. Im Übrigen ist der Verbraucher nicht verpflichtet, in Vorleistung zu treten und die Rücksendeware zu frankieren.

Urteil vom 23.07.2010 (38 O 19/10)

Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Verwenden Sie auf keinen Fall die Klausel „Unfreie Sendungen werden nicht angenommen. Vereinbaren Sie besser mit einer Spedition, dass diese immer Ihre Retouren bearbeitet und legen Sie allen Sendungen einen Retourenaufkleber bei.

LG Kiel: Zur Bezeichnung als "Verbraucher"

Die Formulierung „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.“ wird auch bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher den Eindruck erwecken, er selbst müsse zunächst einmal prüfen, ob er eigentlich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und somit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen könnte. (Auszug aus dem Ls des Gerichts)

Begründung:
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass der Unternehmer nach dem gesetzlichen Wortlaut den Verbraucher „bei Fernabsatzverträgen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren“ habe.


Urteil vom 09.07.2010 (14 O 22/10)

Anders entschied das

Hanseatische Oberlandesgericht

am 03.06.2010 - 3 U 125/09:
Wird eine Widerrufsbelehrung, welche der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Absatz 1 und Absatz 3 BGB-InfoVO entspricht, mit den Worten:
Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“
eingeleitet, führt dies nicht dazu, dass die Belehrung unklar oder intransparent würde. (Orientierungssatz des Gerichts)

Urteil vom 03.06.2010 (3 U 125/09)
Vorinstanz:
LG Hamburg, 22.04.2010 - 315 O 152/09

Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des LG Kiel ein Einzelfall bleibt. Sicherheitshalber sollten Onlinehändler mit der Musterbelehrung an geeigneter Stelle dem Verbraucher die Definition des Verbraucherbegriffs aus § 13 BGB zugänglich machen.

§ 13 BGB lautet: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

BGH: Hinsendekosten zu erstatten

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die nach erfolgtem Widerruf die Hinsendekosten zum Verbraucher erstattet werden müssen.

Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen. (Ls des Gerichts)

Der BGH legte diese Rechtsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) zur Vorabentscheidung vor. Der Gerichtshof beantwortete die Vorlagefrage mit Urteil vom 15.04.2010 (Rs. C-511/08). Nach Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der einschlägigen europäischen Richtlinie darf der Unternehmer dem Verbraucher im Falle des Widerrufs nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren auferlegen.

Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der Zusendung (Hinsendekosten) in Rechnung gestellt werden, liefe eine solche Belastung der Zielsetzung der Richtlinie zuwider, weil der Verbraucher dadurch von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werden könnte.

Begründung:
Der BGH entschied aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs nun, dass § 346 Absatz 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen sind, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.

Urteil vom 07.07.2010 (VIII ZR 268/07)
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06
LG Karlsruhe, 19.12.2005 - 10 O 794/05


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Onlinehändler die Rückforderung der Hinsendekosten seitens des Kunden nicht ignorieren, sondern eine entsprechende Auszahlung vornehmen. Nach deutschem Recht muss der Unternehmer bei Bestellungen über 40 EUR die Rücksendekosten tragen, so dass er am Ende sämtliche Versandkosten zu tragen hat. Bis die deutsche Regelung entsprechend geändert wird, gibt es hierzu keine Alternative.

OLG Hamm: "Lieferung frei Haus"

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Werbung „Lieferung frei Haus“ unzulässig ist, wenn tatsächlich Verpackungskosten anfallen.

Begründung:
Im zu entscheidenden Fall fiel bei einer Bestellung von unter 50 EUR netto ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 4,80 EUR an. Weiter fielen bei Samstagszustellungen je nach Gewicht und Uhrzeit der gewünschten Zustellung verschiedene weitere Kosten an. Schließlich wurden in der Regel 2,45 EUR je Sendung an Verpackungskosten berechnet.

Maßgeblich für die Werbung mit dem Slogan „Lieferung frei Haus“ ist das, was der Kunde üblicherweise darunter verstehen darf. Ein Kunde erwartet bei einem solchen Slogan nicht, dass weitere Kosten für den Liefervorgang anfallen. Hierunter sind nach der Auffassung der Richter auch Verpackungskosten zu sehen.

Urteil vom 04.05.2010 (4 U 32/10)
Vorinstanz:
LG Dortmund, 26.11.2009 - 18 O 100/09


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Werben Sie mit „Lieferung frei Haus“ nur dann, wenn tatsächlich weder Verpackungs- noch Versandkosten anfallen und auch kein Mindermengenzuschlag berechnet wird. Andernfalls müssen Sie diesen Umstand transparent und erkennbar ausweisen.

BGH: Nettopreise im B2B-Shop

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein Händler, der bei seinen Preisen lediglich den Netto-Preis ohne Mehrwertsteuer angibt, auch sicherstellen muss, dass tatsächlich nur gewerbliche Händler einkaufen können.

a.) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

(Teil des Leitsatzes des Gerichts)

Begründung:
Sofern keine besonderen Sicherungsmittel auf dem Webshop eingebaut sind, die sicher verhindern, dass auch Verbraucher einkaufen können, müssen die jeweiligen Endpreise inkl. Steuer und weiteren Preisangaben verwendet werden.


Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 99/08)
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe in Freiburg, 21.05.2008 - 4 U 90/07
LG Freiburg, 27.04.2007 - 12 O 15/07

OLG Köln: Widerruf auch für Kosmetik

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht grundsätzlich auch für Kosmetikprodukte gelte.

Eine Widerrufsbelehrung in AGB, die in einem Fernabsatzvertrag über Kosmetika die Ware „nur in einem unbenutzten Zustand“ für rücknahmefähig erklärt, ist unwirksam. Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung wird durch die Regelung des § 312 d Absatz 4 Nr. 1 BGB - wonach das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren ausgeschlossen ist, die „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können“ - nicht gedeckt.
(Ls des Gerichts)

Begründung:
Das Gericht hatte über folgende Klausel zu entscheiden: „Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgegeben werden“. Dies ist nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig. Im Fernabsatz trage der Unternehmer das - auch wirtschaftliche - Rücknahmerisiko. Einer Rückgabe stehe daher der mit deren Benutzung eingetretene Wertverlust nicht entgegen. Der Wertverlust sei gegebenenfalls vom Verbraucher zu tragen, wenn die „Benutzung“ der gelieferten Artikel über den im Ladengeschäft möglichen Gebrauch hinausgehe.


Beschluss vom 27.04.2010 (6 W 43/10)
Vorinstanz:
LG Aachen, 17.03.2010 - 42 O 18/10

BGH: Textform auf Webseite?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht die Formvorschrift der „Textform“ erfülle.

Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmens ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen. (Ls des Gerichts)


Begründung:
Die Belehrung gehe dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichere oder ausdrucke.

Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 66/08)
Vorinstanz:
LG Berlin, 26.02.2008 - 16 O 465/07


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Onlinehändler müssen sicherstellen, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zugeht. Dies ist durch Zusendung einer eMail möglich oder durch Übersendung in Papierform zusammen mit der Warenlieferung.

4 OLGs verlangen doppelte 40€ Klausel

Nachdem das

OLG Hamburg am 17.02.2010 (5 W 10/10)

entschied, dass die sog. 40€-Klausel doppelt, also in der Widerrufsbelehrung und in den AGB verwendet werden muss, sind nun insgesamt vier Gerichte der gleichen Meinung in dieser Frage des eCommerce.

OLG Hamm (Urteil v. 02.03.2010, Az: 4 U 180/09)

In diesem Fall wurde die Widerrufsbelehrung in die AGB integriert und in den Absatz Widerrufsbelehrung auch die 40€-Klausel aufgenommen. Das Gericht ist der Meinung, dass diese Belehrung falsch sei, da es an der notwenigen vertraglichen Vereinbarung über die Kostentragung des Käufers bei Ausübung des Widerrufsrechtes fehle:

„Die Übertragung der Rücksendekosten auf den Käufer in der beanstandeten Belehrung ist nicht richtig, weil eine diese Rechtsfolge begründende Vereinbarung nicht vorliegt. Über die bloße Widerrufsbelehrung (überdies in den AGB) hinaus gibt es keine vertragliche Regelung über die Kostentragung des Käufers bei einem Warenwert von bis zu 40,- €, sondern eben nur einen Hinweis im Rahmen des Belehrungstexts, dem die Qualität einer entsprechenden Vereinbarung nicht zukommt."

OLG Koblenz (Beschluss v. 08.03.2010, Az: 9 U 1283/09)

Die bloße Aufnahme der 40-Euro-Klausel in die Widerrufsbelehrung stelle keine vertragliche Vereinbarung dar, selbst wenn die Widerrufsbelehrung ihrerseits Bestandteil der AGB ist:

„Die Klausel, die die Kosten der Rücksendung betrifft, verstößt ebenfalls gegen § 4 Nr. 11 UWG, da es an einer vertraglichen Vereinbarung über die Kostenpflicht im Sinne des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB fehlt. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern bezieht sich auf die gesetzlichen Folgen des Widerrufs.
Die formale Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten ändert an dieser Beurteilung nichts. § 312c Abs. 2 BGB unterscheidet zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des EGBGB bestimmten Informationen, zu denen auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen gehört. Eine vertragliche Vereinbarung läge nur dann vor, wenn sich die Klausel außerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen befände."

OLG Stuttgart vom 10.12.2009 (Az: 2 U 51/09)

Auch dieses Gericht sah es als erforderlich an, die Klausel doppelt zu verwenden.

„Der Verbraucher, der die gesetzlichen Vertragsregeln zur Kenntnis nehmen will, wird diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zusammenstellung der vom Verwender vorgegebenen Vertragsregeln vermuten. Er wird in Belehrungen, mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, nicht ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwarten."


Aktueller Tipp

Alle Onlinehändler, welche die 40-Euro-Klausel nicht doppelt in der Widerrufsbelehrung und den AGB aufgenommen haben, müssen spätestens jetzt dringend nachbessern, um nicht Opfer der nächsten Abmahnwelle zu werden.

BGH: Preisangaben in Preissuchmaschinen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.

Begründung:
Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.


Urteil vom 11.03.2010 (I ZR 123/08)
Vorinstanzen:
Kammergericht, 24.06.2008 (5 U 50/07)
Landgericht Berlin, 16.02.2007 (96 O 145/06)

BGH: Gewährleistungsausschluss

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass beim Verkauf von Gebrauchtwaren gegenüber Verbrauchern der vollständige Ausschluss der Gewährleistung unzulässig ist.

In dem entschiedenen Fall bot der Beklagte bei eBay gebrauchte Software zum Verkauf an. Dabei verwendete er den Hinweis: „Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung.“


Begründung:
Absatz 23: „Dem in dem Angebot des Beklagten vom 23.11.2005 enthaltenen Gewährleistungsausschluss steht die Bestimmung des § 475 Absatz 1 Satz 1 BGB entgegen. Danach kann sich der Unternehmer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch die die Rechte des Käufers bei Mängeln der Sache aus § 437 BGB ausgeschlossen worden sind. Davon ist das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls ausgegangen. (...)

Urteil vom 31.03.2010 (I ZR 34/08)
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, 15.01.2008 - I-20 U 108/07
LG Wuppertal, 01.06.2007 - 1 O 379/06


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Onlinehändler dürfen gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung nicht komplett ausschließen.

OLG Hamburg: 40€-Klausel

Das OLG Hamburg entschied, dass die Auferlegung der Rücksendekosten einer separaten, d.h. doppelten vertraglichen Vereinbarung bedarf. Diese könne auch in AGB erfolgen. Allerdings genüge die Aufnahme dieser Klausel in eine Widerrufsbelehrung dieser Anforderung nicht, auch wenn die Belehrung Bestandteil der AGB sei.

Aus der Begründung:

Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wollte, wäre die Klausel (bzw. der Kostenbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W 10/10

Diese Entscheidung stellt leider genau das Gegenteil dessen dar, was vor kurzem das LG Frankfurt/Main (04.12.2009 - 3-12 O 123/09), das LG Dortmund und das LG Hamburg entschieden. Diese Gerichte kamen zu der Ansicht, dass es für eine wirksame Vereinbarung der 4߀-Klausel ausreiche, wenn diese Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist.

Aus Gründen der Vorsicht ist nun jedem Betreiber eines Webshops anzuraten, die 40€-Klausel sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch als eigenständige Klausel in den AGB zu verwenden.

AG Berlin-Mitte: Wertersatz nach Widerruf

Das AG Berlin-Mitte ist der Ansicht, dass § 357 Abs. 3 BGB in Anbetracht der Fernabsatzrichtlinie und der genannten EuGH-Entscheidung wirksam sei, wobei diese Regelung so auszulegen sei, dass der Begriff der kostenlosen Prüfung auch ein "Ausprobieren" einschließt.

Ein Verbraucher widerrief seine Bestellung und schickte die Ware zurück. Der Verkäufer war der Ansicht, dass Wertersatz zu leisten sei, da am Gehäuse Gebrauchsspuren vorhanden waren. Diese waren nach Auffassung des Gerichts nicht Folge einer Prüfung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Aus der Begründung:

Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtfertigen Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grundsätze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, ..., die bei einer Prüfung und beim Ausprobieren der Ware zwangsläufig entstehen, indem das Gerät vorsichtig und mit größtmöglicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter am Gerät zum Testen sämtlicher Leistungsmerkmale benutzt werden müssen."

Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil v. 05.01.2010, Az: 5 C 7/09)

Im Ergebnis entspricht dieses nationale Urteil nicht ganz der europäischen Linie. Der EuGH urteilte am 03.09.2009 über den Wertersatz für die Nutzung der Ware während der Widerrufsfrist. Unter anderen stellte der EuGH eindeutig fest:

Abs. 18: „Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“

BGH: eMail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden

Der BGH entschied, dass eMail-Werbung nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann.

Aus der Begründung:

Die Angabe einer E-Mail-Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse) auf der Webseite kann nicht als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet werden. Dies gilt auch bei Homepages von Gewerbetreibenden bzw. Unternehmern.

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Az. I ZR 201/07
Vorinstanzen: OLG Hamm, Az. 4 U 89/07; LG Arnsberg, Az. 8 O 173/06

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass jegliche eMail-Werbung rechtlich einwandfrei vorher abgesichert werden muss.

LG Frankfurt/M: Fax und eMail in Widerrufsbelehrung

Das LG Frankfurt/Main entschied, dass für den Onlinehändler keine Verpflichtung besteht, in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine Telefaxnummer und eine eMail-Adresse anzugeben.

Zu der sog. 40€-Klausel urteilte das Gericht wie folgt:
Die Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB kann durch ausdrückliche Vereinbarung, durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder konkludent erfolgen.

und weiter:
Maßgeblich für die Kostenverlagerungsregel nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB ist nicht der Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt, sondern der Preis (Bruttopreis) der zurückzusendenden Sache.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009 - Az. 3-12 O 123/09

Zur Bedeutung dieser Entscheidung siehe auch das Urteil des OLG Hamburg vom 17.02.2010 (in diesem Blog).

LG Karlsruhe: Verbindung von Widerrufs- und Rückgaberecht

Das LG Karlsruhe entschied, dass es gegen das Transparenzgebot verstößt, ein Widerrufsrecht mit einem Rückgaberecht zu vermischen.


LG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2009 - 10 O 356/09

Im Ergebnis ist festzustellen, dass es sich lohnt, in seinem Webshop eine ordnungsgemäße und anwaltlich geprüfte Widerrufs- oder Rückgabebelehrung zu verwenden.

BGH: Verbraucherbegriff

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen sei. Anders sei dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Ein Freiberufler hatte sich eine Lampe an seine Dienstadresse schicken lassen. Die Frage war, ob der Freiberufler als Verbraucher oder als Unternehmer bestellte.
Aus der Begründung:

Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

BGH, Urteil vom 30.09.2009 - Az. VIII ZR 7/09
Vorinstanzen: LG Hamburg, Az. 309 S 96/08; AG Hamburg, Az. 716A C 11/08

Im Ergebnis ist nicht entscheidend, ob sich jemand die Ware an seine Dienstadresse schicken lässt. Der Freiberufler hat als Verbraucher bestellt und somit kam ihm ein Widerrufsrecht zu.

BGH: Rücklastschriftgebühren

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung darstellt.

Aus der Begründung:

Es handelt sich bei den im Falle von Rücklastschriften anfallenden Personalkosten nicht um einen Schaden, sondern um Aufwendungen zur (weiteren) Durchführung und Abwicklung des Vertrages, die dem Unternehmen trotz der Beschränkung auf bestimmte bargeldlose Zahlungsarten verblieben sind (Kosten als Folge der typischen Angebotsstruktur).


BGH, Urteil vom 17.09.2009 - Az. Xa ZR 40/08
Vorinstanz: LG Dortmund vom 25.05.2007, Az. 8 O 55/06

LG Bochum: Rücksendung in Originalverpackung

Das LG Bochum entschied, dass es zulässig ist, Klauseln in Webshops zu verwenden, die den Verbraucher dazu anhalten, für Rücksendungen den beigelegten Retourenschein zu nutzen, Waren nicht unfrei und am besten in der Originalverpackung zurückzusenden.

Unterhalb der Widerrufsbelehrung verwendete der beklagte Händler folgende Klauseln:

„Weitere Hinweise zum Widerruf:
a) Um eine schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie, den Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an [Nr.] per Fax zu senden.
b) Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung so lange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen."
Das LG Bochum hielt diese Klauseln nicht für eine Einschränkung des Widerrufsrechts, sondern vielmehr für ergänzende Hinweise, welche das Widerrufsrecht nicht in Frage stellten.

LG Bochum (U. v. 1.9.2009 - I-12 O 163/09

Trotzdem ist diese Entscheidung für die Betreiber von Webshops mit Vorsicht zu genießen. Ein anderes Gericht könnte eine solche Klausel durchaus auch als wettbewerbswidrig einstufen.

BGH: Versandkostenhinweis

Der BGH entschied, dass es in einem Webshop nicht ausreicht, wenn der Käufer die Mehrwertsteuer und die Versandkosten erst angezeigt bekommt, wenn er Waren in den Warenkorb legt.

Aus der Begründung:


Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.

Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.

BGH,Urteil vom 16.7.2009, I ZR 50/07
Vorinstanzen: OLG Hamburg, Az. 5 U 139/06; LG Hamburg, Az. 406 O 275/05


Im Ergebnis ist allen Webshop-Betreibern anzuraten, Hinweis zu Steuern und sonstigen Abgaben sowie anfallende Versandkosten rechtzeitig vor Einleitung des Bestellvorgangs, am besten im Webshop selbst, klar und deutlich anzuzeigen. Dabei ist unbedingt erforderlich, dass auf allen Seiten, von denen aus ein Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann, entweder die Versandkosten konkret beim Produkt genannt werden oder sich ein direkter Link auf die Versandkostentabelle oder einen Versandkostenrechner befindet.

BGH: "Solange der Vorrat reicht"

Der BGH entschied über die Zulässigkeit des Zusatzes bei Warenaktionen „solange der Vorrat reicht.

In einem Prospekt machte die Beklagte folgende Ankündigung:
"Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marke, ab einem Wert von 45,00 Euro, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk*."
Und dem Hinweis:
"*solange der Vorrat reicht."

Aus der Begründung:

Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis "solange der Vorrat reicht", um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.

Der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“ genügt, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass bei Erwerb der Hauptware mit der Vergünstigung nicht sicher gerechnet werden kann.

Dies ändert nichts daran, dass der Hinweis „solange der Vorrat reicht“ im Einzelfall irreführend sein kann, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu gelangen.

BGH, Urteil vom 18.06.2009 - Az. I ZR 224/06
Vorinstanz: LG Köln, Az. 81 O 186/06

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass eine solche Verkaufsförderungsmaßnahme zulässig ist. Der Unternehmer sollte jedoch die Nachfrage realistisch abschätzen können, um nicht innerhalb „von wenigen Stunden“ vor dem Ansturm resignieren zu müssen und dann ggf. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung befürchten muss. Gerade bei Webshops besteht für den Händler in der Regel die Möglichkeit, mit einfachen und schnellen Mitteln die Werbung zu entfernen. Dies dürfte dem Händler dann auch zumutbar sein.

BGH: Vertragsstrafe ohne Wettbewerbsverstoß

Der BGH entschied, dass es bei einem Verstoß gegen eine Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung nicht mehr darauf ankomme, ob der Wettbewerb unerheblich beeinträchtigt wird.

Es ging um eine Vertragsstrafe aus einer Abmahnung. Der Beklagte hatte in seinem Impressum die falsche Aufsichtsbehörde angegeben. Auf eine Abmahnung hin wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben wonach er sich verpflichtet, auf seiner Internetseite die Aufsichtsbehörde nach § 34c GewO anzugeben. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.


Aus der Begründung:

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Unterlassungsvereinbarung auch nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil Anlass der Vertragsstrafenvereinbarung eine fehlende und nicht eine unzutreffende Angabe der Aufsichtbehörde war. Denn der Unterlassungsanspruch umfasst im Kern gleichartige Verletzungshandlungen. Hierzu rechnet auch die unzutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde."

BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az: I ZR 37/07

Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass es bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung auf jedes einzelne Wort ankommt und peinlich genau darauf geachtet werden muss, dass diese Verpflichtung auch eingehalten wird.

hOLG Bremen: Lieferzeitangabe

Das hanseatische OLG Bremen entschied, dass die Lieferzeitangabe mit „ca. 1 Woche“ zulässig ist.

Aus der Begründung:

Die Angabe der Lieferzeit mit einer "circa"-Angabe (hier: "die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche nach Zahlungseingang" bei eBay) verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG liegt nicht vor.


Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009 - Az. 2 U 42/09
Vorinstanz: LG Bremen, Az. 12 O 491/08

KG Berlin: Zahlungsaufschläge

Das Kammergericht Berlin entschied, dass Aufschläge auf verschiedene Zahlungsarten unzulässig sein können. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Flugunternehmen für jede Zahlungsart außer der Visa-Electron-Karte einen Zahlungsaufschlag erhoben.

Das KG verwies auf die Rechtsprechung des BGH, nach welcher jeder seinen Vertragsverpflichtungen nachkommen können muss, ohne das der Vertragspartner dafür ein gesondertes Entgelt verlangen kann.


Aus der Begründung:

Dagegen stellen Entgeltregelungen, die nicht eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte Sonderleistung zum Gegenstand haben, sondern Anwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf den Kunden abwälzen, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und fallen in den Anwendungsbereich der [...] §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB [...].

Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.04.2009, Az. 23 U 243/08

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Webshop-Betreiber darauf achten müssen, zumindest eine kostenfreie Zahlungsart anzubieten. Im Übrigen verstoße jede Entgeltregelung gegen AGB-Recht, mit welcher der AGB-Verwender versucht, Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Vertragspartner abzuwälzen.

OLG Hamm: Auslandsversandkosten

Das OLG Hamm entschied, dass Auslandsversandkosten in einem Webshop angegeben werden müssen, wenn der Händler auch ins Ausland liefert.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Händler keine Begrenzung der Auswahlliste der Lieferländer vor, sodass theoretisch Bestellungen weltweit getätigt werden könnten.

Aus der Begründung:

Die Versandkosten werden aber nur für einige Länder angegeben. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht aus, um die Voraussetzungen der Preisangabenverordnung zu erfüllen.


OLG Hamm vom 12.3.2009 4 U 225/08


Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Händler die Auswahl der Lieferländer an den Rechtsrahmen des Webshops anpassen müssen. D.h.: Wenn der Webshop nur auf nationale Bestellungen ausgerichtet ist, darf auch kein anderes Land als Deutschland ausgewählt werden können.