AG Berlin-Mitte:
Wertersatz nach Widerruf
05.01.2010 Gespeichert in:
urteile
Das AG Berlin-Mitte ist der Ansicht, dass § 357
Abs. 3 BGB in Anbetracht der Fernabsatzrichtlinie
und der genannten EuGH-Entscheidung wirksam sei,
wobei diese Regelung so auszulegen sei, dass der
Begriff der kostenlosen Prüfung auch ein
"Ausprobieren" einschließt.
Ein Verbraucher widerrief seine Bestellung und
schickte die Ware zurück. Der Verkäufer war der
Ansicht, dass Wertersatz zu leisten sei, da am
Gehäuse Gebrauchsspuren vorhanden waren. Diese
waren nach Auffassung des Gerichts nicht Folge
einer Prüfung nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben.
Aus der Begründung:
Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts
rechtfertigen Art und Umfang der vorhandenen
Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in
Anbetracht der Grundsätze von Treu und Glauben
vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren
handelt, ..., die bei einer Prüfung und beim
Ausprobieren der Ware zwangsläufig entstehen, indem
das Gerät vorsichtig und mit größtmöglicher
Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und die
Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung
notwendigen Schalter am Gerät zum Testen sämtlicher
Leistungsmerkmale benutzt werden müssen."
Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil v. 05.01.2010,
Az: 5 C 7/09)
Im Ergebnis entspricht dieses nationale
Urteil nicht ganz der europäischen Linie. Der EuGH
urteilte am 03.09.2009 über den Wertersatz für die
Nutzung der Ware während der Widerrufsfrist. Unter
anderen stellte der EuGH eindeutig fest:
Abs. 18: „Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
der Richtlinie 97/7 sind die einzigen Kosten, die
dem Verbraucher infolge der Ausübung seines
Widerrufsrechts auferlegt werden können, die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren.“
Tags:wertersatz, widerruf