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4 OLGs verlangen doppelte 40€ Klausel

Nachdem das

OLG Hamburg am 17.02.2010 (5 W 10/10)

entschied, dass die sog. 40€-Klausel doppelt, also in der Widerrufsbelehrung und in den AGB verwendet werden muss, sind nun insgesamt vier Gerichte der gleichen Meinung in dieser Frage des eCommerce.

OLG Hamm (Urteil v. 02.03.2010, Az: 4 U 180/09)

In diesem Fall wurde die Widerrufsbelehrung in die AGB integriert und in den Absatz Widerrufsbelehrung auch die 40€-Klausel aufgenommen. Das Gericht ist der Meinung, dass diese Belehrung falsch sei, da es an der notwenigen vertraglichen Vereinbarung über die Kostentragung des Käufers bei Ausübung des Widerrufsrechtes fehle:

„Die Übertragung der Rücksendekosten auf den Käufer in der beanstandeten Belehrung ist nicht richtig, weil eine diese Rechtsfolge begründende Vereinbarung nicht vorliegt. Über die bloße Widerrufsbelehrung (überdies in den AGB) hinaus gibt es keine vertragliche Regelung über die Kostentragung des Käufers bei einem Warenwert von bis zu 40,- €, sondern eben nur einen Hinweis im Rahmen des Belehrungstexts, dem die Qualität einer entsprechenden Vereinbarung nicht zukommt."

OLG Koblenz (Beschluss v. 08.03.2010, Az: 9 U 1283/09)

Die bloße Aufnahme der 40-Euro-Klausel in die Widerrufsbelehrung stelle keine vertragliche Vereinbarung dar, selbst wenn die Widerrufsbelehrung ihrerseits Bestandteil der AGB ist:

„Die Klausel, die die Kosten der Rücksendung betrifft, verstößt ebenfalls gegen § 4 Nr. 11 UWG, da es an einer vertraglichen Vereinbarung über die Kostenpflicht im Sinne des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB fehlt. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern bezieht sich auf die gesetzlichen Folgen des Widerrufs.
Die formale Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten ändert an dieser Beurteilung nichts. § 312c Abs. 2 BGB unterscheidet zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des EGBGB bestimmten Informationen, zu denen auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen gehört. Eine vertragliche Vereinbarung läge nur dann vor, wenn sich die Klausel außerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen befände."

OLG Stuttgart vom 10.12.2009 (Az: 2 U 51/09)

Auch dieses Gericht sah es als erforderlich an, die Klausel doppelt zu verwenden.

„Der Verbraucher, der die gesetzlichen Vertragsregeln zur Kenntnis nehmen will, wird diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zusammenstellung der vom Verwender vorgegebenen Vertragsregeln vermuten. Er wird in Belehrungen, mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, nicht ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwarten."


Aktueller Tipp

Alle Onlinehändler, welche die 40-Euro-Klausel nicht doppelt in der Widerrufsbelehrung und den AGB aufgenommen haben, müssen spätestens jetzt dringend nachbessern, um nicht Opfer der nächsten Abmahnwelle zu werden.

LG Frankfurt/M: Fax und eMail in Widerrufsbelehrung

Das LG Frankfurt/Main entschied, dass für den Onlinehändler keine Verpflichtung besteht, in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine Telefaxnummer und eine eMail-Adresse anzugeben.

Zu der sog. 40€-Klausel urteilte das Gericht wie folgt:
Die Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB kann durch ausdrückliche Vereinbarung, durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder konkludent erfolgen.

und weiter:
Maßgeblich für die Kostenverlagerungsregel nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB ist nicht der Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt, sondern der Preis (Bruttopreis) der zurückzusendenden Sache.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009 - Az. 3-12 O 123/09

Zur Bedeutung dieser Entscheidung siehe auch das Urteil des OLG Hamburg vom 17.02.2010 (in diesem Blog).

OLG Hamburg: 40€-Klausel

Das OLG Hamburg entschied, dass die Auferlegung der Rücksendekosten einer separaten, d.h. doppelten vertraglichen Vereinbarung bedarf. Diese könne auch in AGB erfolgen. Allerdings genüge die Aufnahme dieser Klausel in eine Widerrufsbelehrung dieser Anforderung nicht, auch wenn die Belehrung Bestandteil der AGB sei.

Aus der Begründung:

Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wollte, wäre die Klausel (bzw. der Kostenbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W 10/10

Diese Entscheidung stellt leider genau das Gegenteil dessen dar, was vor kurzem das LG Frankfurt/Main (04.12.2009 - 3-12 O 123/09), das LG Dortmund und das LG Hamburg entschieden. Diese Gerichte kamen zu der Ansicht, dass es für eine wirksame Vereinbarung der 4߀-Klausel ausreiche, wenn diese Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist.

Aus Gründen der Vorsicht ist nun jedem Betreiber eines Webshops anzuraten, die 40€-Klausel sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch als eigenständige Klausel in den AGB zu verwenden.