OLG Hamburg:
40€-Klausel
17.02.2010 Gespeichert in:
urteile
Das OLG Hamburg entschied, dass die Auferlegung der
Rücksendekosten einer separaten, d.h. doppelten
vertraglichen Vereinbarung bedarf. Diese könne auch
in AGB erfolgen. Allerdings genüge die Aufnahme
dieser Klausel in eine Widerrufsbelehrung dieser
Anforderung nicht, auch wenn die Belehrung
Bestandteil der AGB sei.
Aus der Begründung:
Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen
Einbeziehung ausgehen wollte, wäre die Klausel
(bzw. der Kostenbestandteil) jedenfalls gem. § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das
Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie
dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall
abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht
klar und verständlich ist. Hierin liegt eine
unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W
10/10
Diese Entscheidung stellt leider genau das
Gegenteil dessen dar, was vor kurzem das LG
Frankfurt/Main (04.12.2009 - 3-12 O 123/09), das LG
Dortmund und das LG Hamburg entschieden. Diese
Gerichte kamen zu der Ansicht, dass es für eine
wirksame Vereinbarung der 4߀-Klausel ausreiche,
wenn diese Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist.
Aus Gründen der Vorsicht ist nun jedem Betreiber
eines Webshops anzuraten, die 40€-Klausel sowohl in
der Widerrufsbelehrung als auch als eigenständige
Klausel in den AGB zu verwenden.
Tags:rücksendekosten