03.11.2010 Gespeichert in:
urteile
Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett
gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen
Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt,
dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit
Wasser befüllt. (Ls des Gerichts)
Begründung:
Nach § 357 Absatz 3 Satz 2 BGB a.F. muss ein
Verbraucher für Verschlechterungen, die auf eine
solche Prüfung zurückzuführen sind, keinen
Wertersatz leisten. Der Verbraucher hatte das Bett
komplett aufgebaut, mit Wasser befüllt und 3 Tage
lang getestet. Die Verschlechterung sei unstreitig
nicht durch die Nutzung entstanden, so das Gericht.
Dem steht nach Ansicht des BGH auch nicht entgegen,
dass das Auspacken und Ausprobieren einer Ware auch
häufig im Ladengeschäft nicht möglich ist. Denn der
Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten im
stationären Handel könne nicht der alleinige
Maßstab sein, da dort zumindest typischer Weise
Musterstücke ausgestellt seien.
Der BGH hat sich demnach ausschließlich damit
befasst, wann eine „Prüfung“ im Sinne des § 357
Absatz 3 Satz 2 BG a.F. vorliegt. Der Begriff
umfasse auch die Ingebrauchnahme der Sache, wenn
dies zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst dann,
wenn dies zu einer Verschlechterung führe.
Urteil vom 03.11.2010 (VIII ZR 337/09)
Vorinstanzen:
LG Berlin, 18.11.2009 - 50 S 56/09
AG Berlin-Wedding, 09.04.2009 - 17 C 683/08
Tags:widerruf, rückgabe, wertersatz
23.07.2010 Gespeichert in:
urteile
Das Landgericht Düsseldorf entschied über die
Klausel „Unfreie Rücksendungen werden nicht
angenommen.“
Begründung:
Eine solche Klausel sei wettbewerbswidrig. Beim
Fernabsatz trägt grundsätzlich der Unternehmer die
Rücksendekosten nach erfolgtem Widerruf. Das ist
nur ausnahmsweise anders, wenn der Wert der
Bestellung 40 EUR nicht überschreitet und auch die
„doppelte 40 EUR-Klausel“ verwendet wurde. Im
Übrigen ist der Verbraucher nicht verpflichtet, in
Vorleistung zu treten und die Rücksendeware zu
frankieren.
Urteil vom 23.07.2010 (38 O 19/10)
Empfehlung des Rechtsanwalt
Giel: Verwenden Sie auf keinen
Fall die Klausel „Unfreie Sendungen werden nicht
angenommen. Vereinbaren Sie besser mit einer
Spedition, dass diese immer Ihre Retouren
bearbeitet und legen Sie allen Sendungen einen
Retourenaufkleber bei.
Tags:rückgabe
09.07.2010 Gespeichert in:
urteile
Die Formulierung „Das Widerrufsrecht besteht nur,
wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.“
wird auch bei einem durchschnittlich informierten
und verständigen Verbraucher den Eindruck erwecken,
er selbst müsse zunächst einmal prüfen, ob er
eigentlich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist
und somit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen
könnte. (Auszug aus dem Ls des Gerichts)
Begründung:
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass der
Unternehmer nach dem gesetzlichen Wortlaut den
Verbraucher „bei Fernabsatzverträgen über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberecht zu belehren“ habe.
Urteil vom 09.07.2010 (14 O 22/10)
Anders entschied das
Hanseatische Oberlandesgericht
am 03.06.2010
- 3 U 125/09:
Wird eine Widerrufsbelehrung, welche der
Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Absatz 1 und
Absatz 3 BGB-InfoVO entspricht, mit den Worten:
Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“
eingeleitet, führt dies nicht dazu, dass die
Belehrung unklar oder intransparent würde.
(Orientierungssatz des Gerichts)
Urteil vom 03.06.2010 (3 U 125/09)
Vorinstanz:
LG Hamburg, 22.04.2010 - 315 O 152/09
Empfehlung des Rechtsanwalt
Giel:
Es bleibt zu hoffen, dass die
Entscheidung des LG Kiel ein Einzelfall bleibt.
Sicherheitshalber sollten Onlinehändler mit der
Musterbelehrung an geeigneter Stelle dem Verbraucher
die Definition des Verbraucherbegriffs aus § 13 BGB
zugänglich machen.
§ 13 BGB lautet: Verbraucher ist jede natürliche
Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann.
Tags:verbraucher
07.07.2010 Gespeichert in:
urteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die
nach erfolgtem Widerruf die Hinsendekosten zum
Verbraucher erstattet werden müssen.
Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages
sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom
Unternehmer zu tragen. (Ls des Gerichts)
Der BGH legte diese Rechtsfrage dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der
Europäischen Union) zur Vorabentscheidung vor. Der
Gerichtshof beantwortete die Vorlagefrage mit
Urteil vom 15.04.2010 (Rs. C-511/08). Nach Art. 6
Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2
der einschlägigen europäischen Richtlinie darf der
Unternehmer dem Verbraucher im Falle des Widerrufs
nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren auferlegen.
Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der
Zusendung (Hinsendekosten) in Rechnung gestellt
werden, liefe eine solche Belastung der Zielsetzung
der Richtlinie zuwider, weil der Verbraucher
dadurch von der Ausübung des Widerrufsrechts
abgehalten werden könnte.
Begründung:
Der BGH entschied aufgrund der Entscheidung des
Gerichtshofs nun, dass § 346 Absatz 1 BGB in
Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB -
richtlinienkonform - dahin auszulegen sind, dass
dem Verbraucher nach dem Widerruf eines
Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr
geleisteter Hinsendekosten zusteht.
Urteil vom 07.07.2010 (VIII ZR 268/07)
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06
LG Karlsruhe, 19.12.2005 - 10 O 794/05
Empfehlung des Rechtsanwalt Giel:
Onlinehändler die Rückforderung der
Hinsendekosten seitens des Kunden nicht ignorieren,
sondern eine entsprechende Auszahlung vornehmen.
Nach deutschem Recht muss der Unternehmer bei
Bestellungen über 40 EUR die Rücksendekosten
tragen, so dass er am Ende sämtliche Versandkosten
zu tragen hat. Bis die deutsche Regelung
entsprechend geändert wird, gibt es hierzu keine
Alternative.
Tags:widerruf, versandkosten
04.05.2010 Gespeichert in:
urteile
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die
Werbung „Lieferung frei Haus“ unzulässig ist, wenn
tatsächlich Verpackungskosten anfallen.
Begründung:
Im zu entscheidenden Fall fiel bei einer Bestellung
von unter 50 EUR netto ein Mindermengenzuschlag in
Höhe von 4,80 EUR an. Weiter fielen bei
Samstagszustellungen je nach Gewicht und Uhrzeit
der gewünschten Zustellung verschiedene weitere
Kosten an. Schließlich wurden in der Regel 2,45 EUR
je Sendung an Verpackungskosten berechnet.
Maßgeblich für die Werbung mit dem Slogan
„Lieferung frei Haus“ ist das, was der Kunde
üblicherweise darunter verstehen darf. Ein Kunde
erwartet bei einem solchen Slogan nicht, dass
weitere Kosten für den Liefervorgang anfallen.
Hierunter sind nach der Auffassung der Richter auch
Verpackungskosten zu sehen.
Urteil vom 04.05.2010 (4 U 32/10)
Vorinstanz:
LG Dortmund, 26.11.2009 - 18 O 100/09
Empfehlung des Rechtsanwalt Giel:
Werben Sie mit „Lieferung frei Haus“ nur
dann, wenn tatsächlich weder Verpackungs- noch
Versandkosten anfallen und auch kein
Mindermengenzuschlag berechnet wird. Andernfalls
müssen Sie diesen Umstand transparent und erkennbar
ausweisen.
Tags:versandkosten
29.04.2010 Gespeichert in:
urteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein
Händler, der bei seinen Preisen lediglich den
Netto-Preis ohne Mehrwertsteuer angibt, auch
sicherstellen muss, dass tatsächlich nur
gewerbliche Händler einkaufen können.
a.) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten
Werbung Preise für die von ihm beworbenen
Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S.
von § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich
nicht darauf berufen, dass er mit privaten
Letztverbrauchern keine Verträge schließt und
deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung
nicht zur Anwendung kommen.
(Teil des Leitsatzes des Gerichts)
Begründung:
Sofern keine besonderen Sicherungsmittel auf dem
Webshop eingebaut sind, die sicher verhindern, dass
auch Verbraucher einkaufen können, müssen die
jeweiligen Endpreise inkl. Steuer und weiteren
Preisangaben verwendet werden.
Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 99/08)
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe in Freiburg, 21.05.2008 - 4 U 90/07
LG Freiburg, 27.04.2007 - 12 O 15/07
Tags:B2B, Preisangaben
27.04.2010 Gespeichert in:
urteile
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das
Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht
grundsätzlich auch für Kosmetikprodukte gelte.
Eine Widerrufsbelehrung in AGB, die in einem
Fernabsatzvertrag über Kosmetika die Ware „nur in
einem unbenutzten Zustand“ für rücknahmefähig
erklärt, ist unwirksam. Ein vollständiger
Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel
nach dem Öffnen der Primärverpackung wird durch die
Regelung des § 312 d Absatz 4 Nr. 1 BGB - wonach
das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von
Waren ausgeschlossen ist, die „auf Grund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet
sind oder schnell verderben können“ - nicht
gedeckt.
(Ls des Gerichts)
Begründung:
Das Gericht hatte über folgende Klausel zu
entscheiden: „Kosmetik kann nur in einem
unbenutzten Zustand zurückgegeben werden“. Dies ist
nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig. Im
Fernabsatz trage der Unternehmer das - auch
wirtschaftliche - Rücknahmerisiko. Einer Rückgabe
stehe daher der mit deren Benutzung eingetretene
Wertverlust nicht entgegen. Der Wertverlust sei
gegebenenfalls vom Verbraucher zu tragen, wenn die
„Benutzung“ der gelieferten Artikel über den im
Ladengeschäft möglichen Gebrauch hinausgehe.
Beschluss vom 27.04.2010 (6 W 43/10)
Vorinstanz:
LG Aachen, 17.03.2010 - 42 O 18/10
Tags:widerruf
09.04.2010 Gespeichert in:
urteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die
Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer
Internetseite nicht die Formvorschrift der
„Textform“ erfülle.
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß
§§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen
müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur
dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben
werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur
dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen.
Dementsprechend reicht die Speicherung dieser
Informationen auf der Website des Unternehmens
ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist
von zwei Wochen gemäß § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB aus
wie die Möglichkeit, diese Informationen nach
Vertragsschluss bei eBay abzurufen. (Ls des
Gerichts)
Begründung:
Die Belehrung gehe dem Verbraucher vor dem
Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in
Textform zu, solange er sie nicht auf seinem
eigenen Computer abspeichere oder ausdrucke.
Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 66/08)
Vorinstanz:
LG Berlin, 26.02.2008 - 16 O 465/07
Empfehlung des Rechtsanwalt Giel:
Onlinehändler müssen sicherstellen, dass
dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform
zugeht. Dies ist durch Zusendung einer eMail
möglich oder durch Übersendung in Papierform
zusammen mit der Warenlieferung.
26.03.2010 Gespeichert in:
urteile
Nachdem das
OLG Hamburg am 17.02.2010 (5 W
10/10)
entschied, dass die sog. 40€-Klausel
doppelt, also in der Widerrufsbelehrung und in den
AGB verwendet werden muss, sind nun insgesamt vier
Gerichte der gleichen Meinung in dieser Frage des
eCommerce.
OLG Hamm (Urteil v. 02.03.2010, Az: 4 U
180/09)
In diesem Fall wurde die
Widerrufsbelehrung in die AGB integriert und in den
Absatz Widerrufsbelehrung auch die 40€-Klausel
aufgenommen. Das Gericht ist der Meinung, dass
diese Belehrung falsch sei, da es an der notwenigen
vertraglichen Vereinbarung über die Kostentragung
des Käufers bei Ausübung des Widerrufsrechtes
fehle:
„Die Übertragung der Rücksendekosten auf den Käufer
in der beanstandeten Belehrung ist nicht richtig,
weil eine diese Rechtsfolge begründende
Vereinbarung nicht vorliegt. Über die bloße
Widerrufsbelehrung (überdies in den AGB) hinaus
gibt es keine vertragliche Regelung über die
Kostentragung des Käufers bei einem Warenwert von
bis zu 40,- €, sondern eben nur einen Hinweis im
Rahmen des Belehrungstexts, dem die Qualität einer
entsprechenden Vereinbarung nicht zukommt."
OLG Koblenz (Beschluss v. 08.03.2010, Az: 9 U
1283/09)
Die bloße Aufnahme der 40-Euro-Klausel
in die Widerrufsbelehrung stelle keine vertragliche
Vereinbarung dar, selbst wenn die
Widerrufsbelehrung ihrerseits Bestandteil der AGB
ist:
„Die Klausel, die die Kosten der Rücksendung
betrifft, verstößt ebenfalls gegen § 4 Nr. 11 UWG,
da es an einer vertraglichen Vereinbarung über die
Kostenpflicht im Sinne des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB
fehlt. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen
stellt keine vertragliche Vereinbarung im Sinne
dieser Vorschrift dar, sondern bezieht sich auf die
gesetzlichen Folgen des Widerrufs.
Die formale Einbeziehung der
Widerrufsbelehrung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten ändert
an dieser Beurteilung nichts. § 312c Abs. 2 BGB
unterscheidet zwischen den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und den in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des EGBGB
bestimmten Informationen, zu denen auch die
Belehrung über die Widerrufsfolgen gehört. Eine
vertragliche Vereinbarung läge nur dann vor, wenn
sich die Klausel außerhalb der Belehrung über die
Widerrufsfolgen befände."
OLG Stuttgart vom 10.12.2009 (Az: 2 U
51/09)
Auch dieses Gericht sah es als
erforderlich an, die Klausel doppelt zu verwenden.
„Der Verbraucher, der die gesetzlichen
Vertragsregeln zur Kenntnis nehmen will, wird diese
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als
Zusammenstellung der vom Verwender vorgegebenen
Vertragsregeln vermuten. Er wird in Belehrungen,
mit denen er die Aufklärung über gesetzlich
vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, nicht ein
einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil
erwarten."
Aktueller Tipp
Alle Onlinehändler,
welche die 40-Euro-Klausel nicht doppelt in der
Widerrufsbelehrung und den AGB aufgenommen haben,
müssen spätestens jetzt dringend nachbessern, um
nicht Opfer der nächsten Abmahnwelle zu
werden.
Tags:rücksendekosten
12.03.2010 Gespeichert in:
urteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein
Händler, der für sein Angebot über eine
Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in
Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm
vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der
Preissuchmaschine angezeigt wird.
Begründung:
Der durchschnittlich informierte Nutzer eines
Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort
präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die
Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.
Urteil vom 11.03.2010 (I ZR 123/08)
Vorinstanzen:
Kammergericht, 24.06.2008 (5 U 50/07)
Landgericht Berlin, 16.02.2007 (96 O 145/06)
Tags:preisangaben
03.03.2010 Gespeichert in:
urteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass beim
Verkauf von Gebrauchtwaren gegenüber Verbrauchern
der vollständige Ausschluss der Gewährleistung
unzulässig ist.
In dem entschiedenen Fall bot der Beklagte bei eBay
gebrauchte Software zum Verkauf an. Dabei
verwendete er den Hinweis: „Ob eine Umlizenzierung
bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht,
daher verkaufen wir die Software wie oben
beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung.“
Begründung:
Absatz 23: „Dem in dem Angebot des Beklagten vom
23.11.2005 enthaltenen Gewährleistungsausschluss
steht die Bestimmung des § 475 Absatz 1 Satz 1 BGB
entgegen. Danach kann sich der Unternehmer nicht
auf eine Vereinbarung berufen, durch die die Rechte
des Käufers bei Mängeln der Sache aus § 437 BGB
ausgeschlossen worden sind. Davon ist das
Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls ausgegangen.
(...)
Urteil vom 31.03.2010 (I ZR 34/08)
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, 15.01.2008 - I-20 U 108/07
LG Wuppertal, 01.06.2007 - 1 O 379/06
Empfehlung des Rechtsanwalt Giel:
Onlinehändler dürfen gegenüber Verbrauchern
die Gewährleistung nicht komplett
ausschließen.
Tags:gewährleistung
17.02.2010 Gespeichert in:
urteile
Das OLG Hamburg entschied, dass die Auferlegung der
Rücksendekosten einer separaten, d.h. doppelten
vertraglichen Vereinbarung bedarf. Diese könne auch
in AGB erfolgen. Allerdings genüge die Aufnahme
dieser Klausel in eine Widerrufsbelehrung dieser
Anforderung nicht, auch wenn die Belehrung
Bestandteil der AGB sei.
Aus der Begründung:
Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen
Einbeziehung ausgehen wollte, wäre die Klausel
(bzw. der Kostenbestandteil) jedenfalls gem. § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das
Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie
dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall
abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht
klar und verständlich ist. Hierin liegt eine
unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W
10/10
Diese Entscheidung stellt leider genau das
Gegenteil dessen dar, was vor kurzem das LG
Frankfurt/Main (04.12.2009 - 3-12 O 123/09), das LG
Dortmund und das LG Hamburg entschieden. Diese
Gerichte kamen zu der Ansicht, dass es für eine
wirksame Vereinbarung der 4߀-Klausel ausreiche,
wenn diese Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist.
Aus Gründen der Vorsicht ist nun jedem Betreiber
eines Webshops anzuraten, die 40€-Klausel sowohl in
der Widerrufsbelehrung als auch als eigenständige
Klausel in den AGB zu verwenden.
Tags:rücksendekosten
04.02.2010 Gespeichert in:
news
Der BGH hatte dem EuGH folgende Frage zur
Entscheidung vorgelegt: "Sind die Bestimmungen des
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Richtlinie 97/7
dahin auszulegen, dass sie einer nationalen
Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der
Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher
auferlegt werden können, wenn er den Vertrag
widerrufen hat?"
Der Generalanwalt ist dagegen, dem Verbraucher die
Hinsendekosten aufzuerlegen, wenn er den Vertrag
widerrufen hat:
"Wenn das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7
darin besteht, den Verbraucher nicht von der
Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, lässt
sich die Richtlinie nicht dahin auslegen, dass sie
den Mitgliedstaaten erlaubt, eine Regelung
vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall des
Widerrufs die Lieferkosten auferlegt.
Die Auferlegung dieser Kosten würde zweifelsohne
eine negative finanzielle Folge darstellen, die
geeignet wäre, den Verbraucher von der Ausübung des
fraglichen Rechts abzuhalten – und das nicht nur
beim Kauf von geringwertigen Waren, bei denen die
Lieferkosten einen wesentlichen Teil der vom
Verbraucher geleisteten Zahlung ausmachen.“
Der Gerichtshof entschied die Vorlagefrage
mit Urteil am 15.04.2010, worauf der BGH am
07.07.2010 durch Urteil entschied (in diesem
Blog).
Tags:hinsendekosten, widerruf
05.01.2010 Gespeichert in:
urteile
Das AG Berlin-Mitte ist der Ansicht, dass § 357
Abs. 3 BGB in Anbetracht der Fernabsatzrichtlinie
und der genannten EuGH-Entscheidung wirksam sei,
wobei diese Regelung so auszulegen sei, dass der
Begriff der kostenlosen Prüfung auch ein
"Ausprobieren" einschließt.
Ein Verbraucher widerrief seine Bestellung und
schickte die Ware zurück. Der Verkäufer war der
Ansicht, dass Wertersatz zu leisten sei, da am
Gehäuse Gebrauchsspuren vorhanden waren. Diese
waren nach Auffassung des Gerichts nicht Folge
einer Prüfung nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben.
Aus der Begründung:
Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts
rechtfertigen Art und Umfang der vorhandenen
Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in
Anbetracht der Grundsätze von Treu und Glauben
vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren
handelt, ..., die bei einer Prüfung und beim
Ausprobieren der Ware zwangsläufig entstehen, indem
das Gerät vorsichtig und mit größtmöglicher
Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und die
Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung
notwendigen Schalter am Gerät zum Testen sämtlicher
Leistungsmerkmale benutzt werden müssen."
Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil v. 05.01.2010,
Az: 5 C 7/09)
Im Ergebnis entspricht dieses nationale
Urteil nicht ganz der europäischen Linie. Der EuGH
urteilte am 03.09.2009 über den Wertersatz für die
Nutzung der Ware während der Widerrufsfrist. Unter
anderen stellte der EuGH eindeutig fest:
Abs. 18: „Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
der Richtlinie 97/7 sind die einzigen Kosten, die
dem Verbraucher infolge der Ausübung seines
Widerrufsrechts auferlegt werden können, die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren.“
Tags:wertersatz, widerruf