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BGH: Wertminderung bei Wasserbett-Kauf

Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt. (Ls des Gerichts)

Begründung:
Nach § 357 Absatz 3 Satz 2 BGB a.F. muss ein Verbraucher für Verschlechterungen, die auf eine solche Prüfung zurückzuführen sind, keinen Wertersatz leisten. Der Verbraucher hatte das Bett komplett aufgebaut, mit Wasser befüllt und 3 Tage lang getestet. Die Verschlechterung sei unstreitig nicht durch die Nutzung entstanden, so das Gericht.
Dem steht nach Ansicht des BGH auch nicht entgegen, dass das Auspacken und Ausprobieren einer Ware auch häufig im Ladengeschäft nicht möglich ist. Denn der Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten im stationären Handel könne nicht der alleinige Maßstab sein, da dort zumindest typischer Weise Musterstücke ausgestellt seien.
Der BGH hat sich demnach ausschließlich damit befasst, wann eine „Prüfung“ im Sinne des § 357 Absatz 3 Satz 2 BG a.F. vorliegt. Der Begriff umfasse auch die Ingebrauchnahme der Sache, wenn dies zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst dann, wenn dies zu einer Verschlechterung führe.


Urteil vom 03.11.2010 (VIII ZR 337/09)
Vorinstanzen:
LG Berlin, 18.11.2009 - 50 S 56/09
AG Berlin-Wedding, 09.04.2009 - 17 C 683/08

LG Düsseldorf: Keine Verweigerung unfreier Sendungen

Das Landgericht Düsseldorf entschied über die Klausel „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.“

Begründung:
Eine solche Klausel sei wettbewerbswidrig. Beim Fernabsatz trägt grundsätzlich der Unternehmer die Rücksendekosten nach erfolgtem Widerruf. Das ist nur ausnahmsweise anders, wenn der Wert der Bestellung 40 EUR nicht überschreitet und auch die „doppelte 40 EUR-Klausel“ verwendet wurde. Im Übrigen ist der Verbraucher nicht verpflichtet, in Vorleistung zu treten und die Rücksendeware zu frankieren.

Urteil vom 23.07.2010 (38 O 19/10)

Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Verwenden Sie auf keinen Fall die Klausel „Unfreie Sendungen werden nicht angenommen. Vereinbaren Sie besser mit einer Spedition, dass diese immer Ihre Retouren bearbeitet und legen Sie allen Sendungen einen Retourenaufkleber bei.

LG Kiel: Zur Bezeichnung als "Verbraucher"

Die Formulierung „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.“ wird auch bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher den Eindruck erwecken, er selbst müsse zunächst einmal prüfen, ob er eigentlich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und somit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen könnte. (Auszug aus dem Ls des Gerichts)

Begründung:
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass der Unternehmer nach dem gesetzlichen Wortlaut den Verbraucher „bei Fernabsatzverträgen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren“ habe.


Urteil vom 09.07.2010 (14 O 22/10)

Anders entschied das

Hanseatische Oberlandesgericht

am 03.06.2010 - 3 U 125/09:
Wird eine Widerrufsbelehrung, welche der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Absatz 1 und Absatz 3 BGB-InfoVO entspricht, mit den Worten:
Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“
eingeleitet, führt dies nicht dazu, dass die Belehrung unklar oder intransparent würde. (Orientierungssatz des Gerichts)

Urteil vom 03.06.2010 (3 U 125/09)
Vorinstanz:
LG Hamburg, 22.04.2010 - 315 O 152/09

Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des LG Kiel ein Einzelfall bleibt. Sicherheitshalber sollten Onlinehändler mit der Musterbelehrung an geeigneter Stelle dem Verbraucher die Definition des Verbraucherbegriffs aus § 13 BGB zugänglich machen.

§ 13 BGB lautet: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

BGH: Hinsendekosten zu erstatten

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die nach erfolgtem Widerruf die Hinsendekosten zum Verbraucher erstattet werden müssen.

Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen. (Ls des Gerichts)

Der BGH legte diese Rechtsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) zur Vorabentscheidung vor. Der Gerichtshof beantwortete die Vorlagefrage mit Urteil vom 15.04.2010 (Rs. C-511/08). Nach Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der einschlägigen europäischen Richtlinie darf der Unternehmer dem Verbraucher im Falle des Widerrufs nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren auferlegen.

Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der Zusendung (Hinsendekosten) in Rechnung gestellt werden, liefe eine solche Belastung der Zielsetzung der Richtlinie zuwider, weil der Verbraucher dadurch von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werden könnte.

Begründung:
Der BGH entschied aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs nun, dass § 346 Absatz 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen sind, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.

Urteil vom 07.07.2010 (VIII ZR 268/07)
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06
LG Karlsruhe, 19.12.2005 - 10 O 794/05


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Onlinehändler die Rückforderung der Hinsendekosten seitens des Kunden nicht ignorieren, sondern eine entsprechende Auszahlung vornehmen. Nach deutschem Recht muss der Unternehmer bei Bestellungen über 40 EUR die Rücksendekosten tragen, so dass er am Ende sämtliche Versandkosten zu tragen hat. Bis die deutsche Regelung entsprechend geändert wird, gibt es hierzu keine Alternative.

OLG Hamm: "Lieferung frei Haus"

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Werbung „Lieferung frei Haus“ unzulässig ist, wenn tatsächlich Verpackungskosten anfallen.

Begründung:
Im zu entscheidenden Fall fiel bei einer Bestellung von unter 50 EUR netto ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 4,80 EUR an. Weiter fielen bei Samstagszustellungen je nach Gewicht und Uhrzeit der gewünschten Zustellung verschiedene weitere Kosten an. Schließlich wurden in der Regel 2,45 EUR je Sendung an Verpackungskosten berechnet.

Maßgeblich für die Werbung mit dem Slogan „Lieferung frei Haus“ ist das, was der Kunde üblicherweise darunter verstehen darf. Ein Kunde erwartet bei einem solchen Slogan nicht, dass weitere Kosten für den Liefervorgang anfallen. Hierunter sind nach der Auffassung der Richter auch Verpackungskosten zu sehen.

Urteil vom 04.05.2010 (4 U 32/10)
Vorinstanz:
LG Dortmund, 26.11.2009 - 18 O 100/09


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Werben Sie mit „Lieferung frei Haus“ nur dann, wenn tatsächlich weder Verpackungs- noch Versandkosten anfallen und auch kein Mindermengenzuschlag berechnet wird. Andernfalls müssen Sie diesen Umstand transparent und erkennbar ausweisen.

BGH: Nettopreise im B2B-Shop

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein Händler, der bei seinen Preisen lediglich den Netto-Preis ohne Mehrwertsteuer angibt, auch sicherstellen muss, dass tatsächlich nur gewerbliche Händler einkaufen können.

a.) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

(Teil des Leitsatzes des Gerichts)

Begründung:
Sofern keine besonderen Sicherungsmittel auf dem Webshop eingebaut sind, die sicher verhindern, dass auch Verbraucher einkaufen können, müssen die jeweiligen Endpreise inkl. Steuer und weiteren Preisangaben verwendet werden.


Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 99/08)
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe in Freiburg, 21.05.2008 - 4 U 90/07
LG Freiburg, 27.04.2007 - 12 O 15/07

OLG Köln: Widerruf auch für Kosmetik

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht grundsätzlich auch für Kosmetikprodukte gelte.

Eine Widerrufsbelehrung in AGB, die in einem Fernabsatzvertrag über Kosmetika die Ware „nur in einem unbenutzten Zustand“ für rücknahmefähig erklärt, ist unwirksam. Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung wird durch die Regelung des § 312 d Absatz 4 Nr. 1 BGB - wonach das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren ausgeschlossen ist, die „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können“ - nicht gedeckt.
(Ls des Gerichts)

Begründung:
Das Gericht hatte über folgende Klausel zu entscheiden: „Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgegeben werden“. Dies ist nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig. Im Fernabsatz trage der Unternehmer das - auch wirtschaftliche - Rücknahmerisiko. Einer Rückgabe stehe daher der mit deren Benutzung eingetretene Wertverlust nicht entgegen. Der Wertverlust sei gegebenenfalls vom Verbraucher zu tragen, wenn die „Benutzung“ der gelieferten Artikel über den im Ladengeschäft möglichen Gebrauch hinausgehe.


Beschluss vom 27.04.2010 (6 W 43/10)
Vorinstanz:
LG Aachen, 17.03.2010 - 42 O 18/10

BGH: Textform auf Webseite?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht die Formvorschrift der „Textform“ erfülle.

Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmens ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen. (Ls des Gerichts)


Begründung:
Die Belehrung gehe dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichere oder ausdrucke.

Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 66/08)
Vorinstanz:
LG Berlin, 26.02.2008 - 16 O 465/07


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Onlinehändler müssen sicherstellen, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zugeht. Dies ist durch Zusendung einer eMail möglich oder durch Übersendung in Papierform zusammen mit der Warenlieferung.

4 OLGs verlangen doppelte 40€ Klausel

Nachdem das

OLG Hamburg am 17.02.2010 (5 W 10/10)

entschied, dass die sog. 40€-Klausel doppelt, also in der Widerrufsbelehrung und in den AGB verwendet werden muss, sind nun insgesamt vier Gerichte der gleichen Meinung in dieser Frage des eCommerce.

OLG Hamm (Urteil v. 02.03.2010, Az: 4 U 180/09)

In diesem Fall wurde die Widerrufsbelehrung in die AGB integriert und in den Absatz Widerrufsbelehrung auch die 40€-Klausel aufgenommen. Das Gericht ist der Meinung, dass diese Belehrung falsch sei, da es an der notwenigen vertraglichen Vereinbarung über die Kostentragung des Käufers bei Ausübung des Widerrufsrechtes fehle:

„Die Übertragung der Rücksendekosten auf den Käufer in der beanstandeten Belehrung ist nicht richtig, weil eine diese Rechtsfolge begründende Vereinbarung nicht vorliegt. Über die bloße Widerrufsbelehrung (überdies in den AGB) hinaus gibt es keine vertragliche Regelung über die Kostentragung des Käufers bei einem Warenwert von bis zu 40,- €, sondern eben nur einen Hinweis im Rahmen des Belehrungstexts, dem die Qualität einer entsprechenden Vereinbarung nicht zukommt."

OLG Koblenz (Beschluss v. 08.03.2010, Az: 9 U 1283/09)

Die bloße Aufnahme der 40-Euro-Klausel in die Widerrufsbelehrung stelle keine vertragliche Vereinbarung dar, selbst wenn die Widerrufsbelehrung ihrerseits Bestandteil der AGB ist:

„Die Klausel, die die Kosten der Rücksendung betrifft, verstößt ebenfalls gegen § 4 Nr. 11 UWG, da es an einer vertraglichen Vereinbarung über die Kostenpflicht im Sinne des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB fehlt. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern bezieht sich auf die gesetzlichen Folgen des Widerrufs.
Die formale Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten ändert an dieser Beurteilung nichts. § 312c Abs. 2 BGB unterscheidet zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des EGBGB bestimmten Informationen, zu denen auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen gehört. Eine vertragliche Vereinbarung läge nur dann vor, wenn sich die Klausel außerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen befände."

OLG Stuttgart vom 10.12.2009 (Az: 2 U 51/09)

Auch dieses Gericht sah es als erforderlich an, die Klausel doppelt zu verwenden.

„Der Verbraucher, der die gesetzlichen Vertragsregeln zur Kenntnis nehmen will, wird diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zusammenstellung der vom Verwender vorgegebenen Vertragsregeln vermuten. Er wird in Belehrungen, mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, nicht ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwarten."


Aktueller Tipp

Alle Onlinehändler, welche die 40-Euro-Klausel nicht doppelt in der Widerrufsbelehrung und den AGB aufgenommen haben, müssen spätestens jetzt dringend nachbessern, um nicht Opfer der nächsten Abmahnwelle zu werden.

BGH: Preisangaben in Preissuchmaschinen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.

Begründung:
Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.


Urteil vom 11.03.2010 (I ZR 123/08)
Vorinstanzen:
Kammergericht, 24.06.2008 (5 U 50/07)
Landgericht Berlin, 16.02.2007 (96 O 145/06)

BGH: Gewährleistungsausschluss

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass beim Verkauf von Gebrauchtwaren gegenüber Verbrauchern der vollständige Ausschluss der Gewährleistung unzulässig ist.

In dem entschiedenen Fall bot der Beklagte bei eBay gebrauchte Software zum Verkauf an. Dabei verwendete er den Hinweis: „Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung.“


Begründung:
Absatz 23: „Dem in dem Angebot des Beklagten vom 23.11.2005 enthaltenen Gewährleistungsausschluss steht die Bestimmung des § 475 Absatz 1 Satz 1 BGB entgegen. Danach kann sich der Unternehmer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch die die Rechte des Käufers bei Mängeln der Sache aus § 437 BGB ausgeschlossen worden sind. Davon ist das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls ausgegangen. (...)

Urteil vom 31.03.2010 (I ZR 34/08)
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, 15.01.2008 - I-20 U 108/07
LG Wuppertal, 01.06.2007 - 1 O 379/06


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Onlinehändler dürfen gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung nicht komplett ausschließen.

OLG Hamburg: 40€-Klausel

Das OLG Hamburg entschied, dass die Auferlegung der Rücksendekosten einer separaten, d.h. doppelten vertraglichen Vereinbarung bedarf. Diese könne auch in AGB erfolgen. Allerdings genüge die Aufnahme dieser Klausel in eine Widerrufsbelehrung dieser Anforderung nicht, auch wenn die Belehrung Bestandteil der AGB sei.

Aus der Begründung:

Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wollte, wäre die Klausel (bzw. der Kostenbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W 10/10

Diese Entscheidung stellt leider genau das Gegenteil dessen dar, was vor kurzem das LG Frankfurt/Main (04.12.2009 - 3-12 O 123/09), das LG Dortmund und das LG Hamburg entschieden. Diese Gerichte kamen zu der Ansicht, dass es für eine wirksame Vereinbarung der 4߀-Klausel ausreiche, wenn diese Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist.

Aus Gründen der Vorsicht ist nun jedem Betreiber eines Webshops anzuraten, die 40€-Klausel sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch als eigenständige Klausel in den AGB zu verwenden.

EU-Generalanwalt: Hinsendekosten

Der BGH hatte dem EuGH folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?"

Der Generalanwalt ist dagegen, dem Verbraucher die Hinsendekosten aufzuerlegen, wenn er den Vertrag widerrufen hat:
"Wenn das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7 darin besteht, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, lässt sich die Richtlinie nicht dahin auslegen, dass sie den Mitgliedstaaten erlaubt, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die Lieferkosten auferlegt.
Die Auferlegung dieser Kosten würde zweifelsohne eine negative finanzielle Folge darstellen, die geeignet wäre, den Verbraucher von der Ausübung des fraglichen Rechts abzuhalten – und das nicht nur beim Kauf von geringwertigen Waren, bei denen die Lieferkosten einen wesentlichen Teil der vom Verbraucher geleisteten Zahlung ausmachen.“


Der Gerichtshof entschied die Vorlagefrage mit Urteil am 15.04.2010, worauf der BGH am 07.07.2010 durch Urteil entschied (in diesem Blog).

AG Berlin-Mitte: Wertersatz nach Widerruf

Das AG Berlin-Mitte ist der Ansicht, dass § 357 Abs. 3 BGB in Anbetracht der Fernabsatzrichtlinie und der genannten EuGH-Entscheidung wirksam sei, wobei diese Regelung so auszulegen sei, dass der Begriff der kostenlosen Prüfung auch ein "Ausprobieren" einschließt.

Ein Verbraucher widerrief seine Bestellung und schickte die Ware zurück. Der Verkäufer war der Ansicht, dass Wertersatz zu leisten sei, da am Gehäuse Gebrauchsspuren vorhanden waren. Diese waren nach Auffassung des Gerichts nicht Folge einer Prüfung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Aus der Begründung:

Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtfertigen Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grundsätze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, ..., die bei einer Prüfung und beim Ausprobieren der Ware zwangsläufig entstehen, indem das Gerät vorsichtig und mit größtmöglicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter am Gerät zum Testen sämtlicher Leistungsmerkmale benutzt werden müssen."

Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil v. 05.01.2010, Az: 5 C 7/09)

Im Ergebnis entspricht dieses nationale Urteil nicht ganz der europäischen Linie. Der EuGH urteilte am 03.09.2009 über den Wertersatz für die Nutzung der Ware während der Widerrufsfrist. Unter anderen stellte der EuGH eindeutig fest:

Abs. 18: „Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“