12.03.2009 Gespeichert in:
urteile
Das OLG Hamm entschied, dass Auslandsversandkosten
in einem Webshop angegeben werden müssen, wenn der
Händler auch ins Ausland liefert.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Händler
keine Begrenzung der Auswahlliste der Lieferländer
vor, sodass theoretisch Bestellungen weltweit
getätigt werden könnten.
Aus der Begründung:
Die Versandkosten werden aber nur für einige Länder
angegeben. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung
des Senats nicht aus, um die Voraussetzungen der
Preisangabenverordnung zu erfüllen.
OLG Hamm vom 12.3.2009 4 U 225/08
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Händler
die Auswahl der Lieferländer an den Rechtsrahmen
des Webshops anpassen müssen. D.h.: Wenn der
Webshop nur auf nationale Bestellungen ausgerichtet
ist, darf auch kein anderes Land als Deutschland
ausgewählt werden können.
Tags:versandkosten, ausland