03.03.2010 Gespeichert in:
urteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass beim
Verkauf von Gebrauchtwaren gegenüber Verbrauchern
der vollständige Ausschluss der Gewährleistung
unzulässig ist.
In dem entschiedenen Fall bot der Beklagte bei eBay
gebrauchte Software zum Verkauf an. Dabei
verwendete er den Hinweis: „Ob eine Umlizenzierung
bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht,
daher verkaufen wir die Software wie oben
beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung.“
Begründung:
Absatz 23: „Dem in dem Angebot des Beklagten vom
23.11.2005 enthaltenen Gewährleistungsausschluss
steht die Bestimmung des § 475 Absatz 1 Satz 1 BGB
entgegen. Danach kann sich der Unternehmer nicht
auf eine Vereinbarung berufen, durch die die Rechte
des Käufers bei Mängeln der Sache aus § 437 BGB
ausgeschlossen worden sind. Davon ist das
Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls ausgegangen.
(...)
Urteil vom 31.03.2010 (I ZR 34/08)
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, 15.01.2008 - I-20 U 108/07
LG Wuppertal, 01.06.2007 - 1 O 379/06
Empfehlung des Rechtsanwalt Giel:
Onlinehändler dürfen gegenüber Verbrauchern
die Gewährleistung nicht komplett
ausschließen.
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