10.12.2009 Gespeichert in:
urteile
Der BGH entschied, dass eMail-Werbung nur durch ein
ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis
gerechtfertigt sein kann.
Aus der Begründung:
Die Angabe einer E-Mail-Kontaktmöglichkeit
(E-Mail-Adresse) auf der Webseite kann nicht als
konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet
werden. Dies gilt auch bei Homepages von
Gewerbetreibenden bzw. Unternehmern.
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Az. I ZR 201/07
Vorinstanzen: OLG Hamm, Az. 4 U 89/07; LG Arnsberg,
Az. 8 O 173/06
Im Ergebnis ist
festzuhalten, dass jegliche eMail-Werbung rechtlich
einwandfrei vorher abgesichert werden
muss.
Tags:werbung
04.12.2009 Gespeichert in:
urteile
Das LG Frankfurt/Main entschied, dass für den
Onlinehändler keine Verpflichtung besteht, in der
fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine
Telefaxnummer und eine eMail-Adresse anzugeben.
Zu der sog. 40€-Klausel urteilte das Gericht wie
folgt:
Die Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB
kann durch ausdrückliche Vereinbarung, durch
allgemeine Geschäftsbedingungen oder konkludent
erfolgen.
und weiter:
Maßgeblich für die Kostenverlagerungsregel nach §
357 Abs. 2 Satz 3 BGB ist nicht der
Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt,
sondern der Preis (Bruttopreis) der
zurückzusendenden Sache.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009 - Az.
3-12 O 123/09
Zur Bedeutung
dieser Entscheidung siehe auch das Urteil des OLG
Hamburg vom 17.02.2010 (in diesem Blog).
Tags:widerruf, rücksendekosten
19.10.2009 Gespeichert in:
urteile
Das LG Karlsruhe entschied, dass es gegen das
Transparenzgebot verstößt, ein Widerrufsrecht mit
einem Rückgaberecht zu vermischen.
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2009 - 10 O
356/09
Im Ergebnis ist festzustellen, dass es sich
lohnt, in seinem Webshop eine ordnungsgemäße und
anwaltlich geprüfte Widerrufs- oder
Rückgabebelehrung zu verwenden.
Tags:widerruf, rückgabe, wettbewerbsverstoß
30.09.2009 Gespeichert in:
urteile
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das
rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen
Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln
anzusehen sei. Anders sei dies nur dann, wenn
Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der
Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei
einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit zuzurechnen ist.
Ein Freiberufler hatte sich eine Lampe an seine
Dienstadresse schicken lassen. Die Frage war, ob
der Freiberufler als Verbraucher oder als
Unternehmer bestellte.
Aus der Begründung:
Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft
objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine
Zurechnung entgegen dem mit dem
rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten
Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem
Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und
zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche
Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
BGH, Urteil vom 30.09.2009 - Az. VIII ZR 7/09
Vorinstanzen: LG Hamburg, Az. 309 S 96/08; AG
Hamburg, Az. 716A C 11/08
Im Ergebnis ist
nicht entscheidend, ob sich jemand die Ware an
seine Dienstadresse schicken lässt. Der
Freiberufler hat als Verbraucher bestellt und somit
kam ihm ein Widerrufsrecht zu.
Tags:verbraucher
17.09.2009 Gespeichert in:
urteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem
Urteil, dass eine Klausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens,
die für den Fall einer Rücklastschrift eine
Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung
vorsieht, eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a
BGB unwirksame Schadenspauschalierung darstellt.
Aus der Begründung:
Es handelt sich bei den im Falle von
Rücklastschriften anfallenden Personalkosten nicht
um einen Schaden, sondern um Aufwendungen zur
(weiteren) Durchführung und Abwicklung des
Vertrages, die dem Unternehmen trotz der
Beschränkung auf bestimmte bargeldlose
Zahlungsarten verblieben sind (Kosten als Folge der
typischen Angebotsstruktur).
BGH, Urteil vom 17.09.2009 - Az. Xa ZR 40/08
Vorinstanz: LG Dortmund vom 25.05.2007, Az. 8 O
55/06
Tags:schadensersatz
01.09.2009 Gespeichert in:
urteile
Das LG Bochum entschied, dass es zulässig ist,
Klauseln in Webshops zu verwenden, die den
Verbraucher dazu anhalten, für Rücksendungen den
beigelegten Retourenschein zu nutzen, Waren nicht
unfrei und am besten in der Originalverpackung
zurückzusenden.
Unterhalb der Widerrufsbelehrung verwendete der
beklagte Händler folgende Klauseln:
„Weitere Hinweise zum Widerruf:
a) Um eine schnelle Retourenabwicklung
gewährleisten zu können, bitten wir Sie, den
Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket
beizulegen und ggf. vorab an [Nr.] per Fax zu
senden.
b) Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei
Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf.
Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher
die Originalverpackung so lange auf, bis Sie sich
entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen
Gebrauch zu machen."
Das LG Bochum hielt diese Klauseln nicht für eine
Einschränkung des Widerrufsrechts, sondern vielmehr
für ergänzende Hinweise, welche das Widerrufsrecht
nicht in Frage stellten.
LG Bochum (U. v. 1.9.2009 - I-12 O 163/09
Trotzdem ist diese Entscheidung für die
Betreiber von Webshops mit Vorsicht zu genießen.
Ein anderes Gericht könnte eine solche Klausel
durchaus auch als wettbewerbswidrig
einstufen.
Tags:rückgabe, wettbewerbsverstoß
16.07.2009 Gespeichert in:
urteile
Der BGH entschied, dass es in einem Webshop nicht
ausreicht, wenn der Käufer die Mehrwertsteuer und
die Versandkosten erst angezeigt bekommt, wenn er
Waren in den Warenkorb legt.
Aus der Begründung:
Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim
Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert
wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten
anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem
angegebenen Endpreis enthalten ist.
Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar
bei der Werbung für das einzelne Produkt den
Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn
sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises
ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und
verständlichen Erläuterung der allgemeinen
Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet
und außerdem die tatsächliche Höhe der für den
Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei
Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der
Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.
BGH,Urteil vom 16.7.2009, I ZR 50/07
Vorinstanzen: OLG Hamburg, Az. 5 U 139/06; LG
Hamburg, Az. 406 O 275/05
Im Ergebnis ist allen Webshop-Betreibern
anzuraten, Hinweis zu Steuern und sonstigen Abgaben
sowie anfallende Versandkosten rechtzeitig vor
Einleitung des Bestellvorgangs, am besten im
Webshop selbst, klar und deutlich anzuzeigen. Dabei
ist unbedingt erforderlich, dass auf allen Seiten,
von denen aus ein Produkt in den Warenkorb gelegt
werden kann, entweder die Versandkosten konkret
beim Produkt genannt werden oder sich ein direkter
Link auf die Versandkostentabelle oder einen
Versandkostenrechner befindet.
Tags:versandkosten, informationspflichten
18.06.2009 Gespeichert in:
urteile
Der BGH entschied über die Zulässigkeit des
Zusatzes bei Warenaktionen „solange der Vorrat
reicht.
In einem Prospekt machte die Beklagte folgende
Ankündigung:
"Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marke, ab
einem Wert von 45,00 Euro, erhalten Sie eine
exklusive Strandtasche als Geschenk*."
Und dem Hinweis:
"*solange der Vorrat reicht."
Aus der Begründung:
Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer
Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt
regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis
"solange der Vorrat reicht", um den Verbraucher
darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im
selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der
Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein,
wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem
angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage
steht.
Der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der
Vorrat reicht“ genügt, um den Verbraucher darüber
zu informieren, dass bei Erwerb der Hauptware mit
der Vergünstigung nicht sicher gerechnet werden
kann.
Dies ändert nichts daran, dass der Hinweis „solange
der Vorrat reicht“ im Einzelfall irreführend sein
kann, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in
keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten
Nachfrage steht, so dass der Verbraucher auch
innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit
nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von
vornherein keine realistische Chance hat, in den
Genuss der Zugabe zu gelangen.
BGH, Urteil vom 18.06.2009 - Az. I ZR 224/06
Vorinstanz: LG Köln, Az. 81 O 186/06
Im Ergebnis kann
festgehalten werden, dass eine solche
Verkaufsförderungsmaßnahme zulässig ist. Der
Unternehmer sollte jedoch die Nachfrage realistisch
abschätzen können, um nicht innerhalb „von wenigen
Stunden“ vor dem Ansturm resignieren zu müssen und
dann ggf. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung
befürchten muss. Gerade bei Webshops besteht für
den Händler in der Regel die Möglichkeit, mit
einfachen und schnellen Mitteln die Werbung zu
entfernen. Dies dürfte dem Händler dann auch
zumutbar sein.
Tags:verfügbarkeit
10.06.2009 Gespeichert in:
urteile
Der BGH entschied, dass es bei einem Verstoß gegen
eine Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung
nicht mehr darauf ankomme, ob der Wettbewerb
unerheblich beeinträchtigt wird.
Es ging um eine Vertragsstrafe aus einer Abmahnung.
Der Beklagte hatte in seinem Impressum die falsche
Aufsichtsbehörde angegeben. Auf eine Abmahnung hin
wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben wonach
er sich verpflichtet, auf seiner Internetseite die
Aufsichtsbehörde nach § 34c GewO anzugeben. Dieser
Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.
Aus der Begründung:
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist
die Unterlassungsvereinbarung auch nicht deshalb
einschränkend auszulegen, weil Anlass der
Vertragsstrafenvereinbarung eine fehlende und nicht
eine unzutreffende Angabe der Aufsichtbehörde war.
Denn der Unterlassungsanspruch umfasst im Kern
gleichartige Verletzungshandlungen. Hierzu rechnet
auch die unzutreffende Angabe der
Aufsichtsbehörde."
BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az: I ZR 37/07
Im Ergebnis muss
festgehalten werden, dass es bei der Abgabe einer
Unterlassungserklärung auf jedes einzelne Wort
ankommt und peinlich genau darauf geachtet werden
muss, dass diese Verpflichtung auch eingehalten
wird.
Tags:unterlassungserklärung, vertragsstrafe, wettbewerbsverstoß
18.05.2009 Gespeichert in:
urteile
Das hanseatische OLG Bremen entschied, dass
die Lieferzeitangabe mit „ca. 1 Woche“ zulässig
ist.
Aus der Begründung:
Die Angabe der Lieferzeit mit einer "circa"-Angabe
(hier: "die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche nach
Zahlungseingang" bei eBay) verstößt nicht gegen
§
308
Nr. 1 BGB. Ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von
§§
3,
4
Nr. 11 UWG liegt nicht vor.
Hanseatisches
OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009 - Az.
2 U 42/09
Vorinstanz: LG Bremen, Az. 12 O 491/08
Tags:lieferzeit, wettbewerbsverstoß
30.04.2009 Gespeichert in:
urteile
Das Kammergericht Berlin entschied, dass Aufschläge
auf verschiedene Zahlungsarten unzulässig sein
können. Im zu entscheidenden Fall hatte ein
Flugunternehmen für jede Zahlungsart außer der
Visa-Electron-Karte einen Zahlungsaufschlag
erhoben.
Das KG verwies auf die Rechtsprechung des BGH, nach
welcher jeder seinen Vertragsverpflichtungen
nachkommen können muss, ohne das der
Vertragspartner dafür ein gesondertes Entgelt
verlangen kann.
Aus der Begründung:
Dagegen stellen Entgeltregelungen, die nicht eine
auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den
einzelnen Kunden erbrachte Sonderleistung zum
Gegenstand haben, sondern Anwendungen für die
Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten
des Klauselverwenders auf den Kunden abwälzen, eine
Abweichung von Rechtsvorschriften dar und fallen in
den Anwendungsbereich der [...] §§ 307 Abs. 1 und
2, 308, 309 BGB [...].
Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.04.2009,
Az. 23 U 243/08
Im Ergebnis ist festzuhalten,
dass Webshop-Betreiber darauf achten müssen,
zumindest eine kostenfreie Zahlungsart anzubieten.
Im Übrigen verstoße jede Entgeltregelung gegen
AGB-Recht, mit welcher der AGB-Verwender versucht,
Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten
auf den Vertragspartner abzuwälzen.
Tags:zahlung
12.03.2009 Gespeichert in:
urteile
Das OLG Hamm entschied, dass Auslandsversandkosten
in einem Webshop angegeben werden müssen, wenn der
Händler auch ins Ausland liefert.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Händler
keine Begrenzung der Auswahlliste der Lieferländer
vor, sodass theoretisch Bestellungen weltweit
getätigt werden könnten.
Aus der Begründung:
Die Versandkosten werden aber nur für einige Länder
angegeben. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung
des Senats nicht aus, um die Voraussetzungen der
Preisangabenverordnung zu erfüllen.
OLG Hamm vom 12.3.2009 4 U 225/08
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Händler
die Auswahl der Lieferländer an den Rechtsrahmen
des Webshops anpassen müssen. D.h.: Wenn der
Webshop nur auf nationale Bestellungen ausgerichtet
ist, darf auch kein anderes Land als Deutschland
ausgewählt werden können.
Tags:versandkosten, ausland