BGH:
Versandkostenhinweis
16.07.2009 Gespeichert in:
urteile
Der BGH entschied, dass es in einem Webshop nicht
ausreicht, wenn der Käufer die Mehrwertsteuer und
die Versandkosten erst angezeigt bekommt, wenn er
Waren in den Warenkorb legt.
Aus der Begründung:
Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim
Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert
wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten
anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem
angegebenen Endpreis enthalten ist.
Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar
bei der Werbung für das einzelne Produkt den
Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn
sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises
ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und
verständlichen Erläuterung der allgemeinen
Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet
und außerdem die tatsächliche Höhe der für den
Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei
Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der
Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.
BGH,Urteil vom 16.7.2009, I ZR 50/07
Vorinstanzen: OLG Hamburg, Az. 5 U 139/06; LG
Hamburg, Az. 406 O 275/05
Im Ergebnis ist allen Webshop-Betreibern
anzuraten, Hinweis zu Steuern und sonstigen Abgaben
sowie anfallende Versandkosten rechtzeitig vor
Einleitung des Bestellvorgangs, am besten im
Webshop selbst, klar und deutlich anzuzeigen. Dabei
ist unbedingt erforderlich, dass auf allen Seiten,
von denen aus ein Produkt in den Warenkorb gelegt
werden kann, entweder die Versandkosten konkret
beim Produkt genannt werden oder sich ein direkter
Link auf die Versandkostentabelle oder einen
Versandkostenrechner befindet.
Tags:versandkosten, informationspflichten