04.02.2010
Der BGH hatte dem EuGH folgende Frage zur
Entscheidung vorgelegt: "Sind die Bestimmungen des
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Richtlinie 97/7
dahin auszulegen, dass sie einer nationalen
Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der
Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher
auferlegt werden können, wenn er den Vertrag
widerrufen hat?"
Der Generalanwalt ist dagegen, dem Verbraucher die
Hinsendekosten aufzuerlegen, wenn er den Vertrag
widerrufen hat:
"Wenn das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7
darin besteht, den Verbraucher nicht von der
Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, lässt
sich die Richtlinie nicht dahin auslegen, dass sie
den Mitgliedstaaten erlaubt, eine Regelung
vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall des
Widerrufs die Lieferkosten auferlegt.
Die Auferlegung dieser Kosten würde zweifelsohne
eine negative finanzielle Folge darstellen, die
geeignet wäre, den Verbraucher von der Ausübung des
fraglichen Rechts abzuhalten – und das nicht nur
beim Kauf von geringwertigen Waren, bei denen die
Lieferkosten einen wesentlichen Teil der vom
Verbraucher geleisteten Zahlung ausmachen.“
Der Gerichtshof entschied die Vorlagefrage
mit Urteil am 15.04.2010, worauf der BGH am
07.07.2010 durch Urteil entschied (in diesem
Blog).
Tags:hinsendekosten, widerruf