29.04.2010 Gespeichert in:
urteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein
Händler, der bei seinen Preisen lediglich den
Netto-Preis ohne Mehrwertsteuer angibt, auch
sicherstellen muss, dass tatsächlich nur
gewerbliche Händler einkaufen können.
a.) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten
Werbung Preise für die von ihm beworbenen
Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S.
von § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich
nicht darauf berufen, dass er mit privaten
Letztverbrauchern keine Verträge schließt und
deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung
nicht zur Anwendung kommen.
(Teil des Leitsatzes des Gerichts)
Begründung:
Sofern keine besonderen Sicherungsmittel auf dem
Webshop eingebaut sind, die sicher verhindern, dass
auch Verbraucher einkaufen können, müssen die
jeweiligen Endpreise inkl. Steuer und weiteren
Preisangaben verwendet werden.
Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 99/08)
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe in Freiburg, 21.05.2008 - 4 U 90/07
LG Freiburg, 27.04.2007 - 12 O 15/07
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