BGH: eMail-Werbung
gegenüber Gewerbetreibenden
10.12.2009 Gespeichert in:
urteile
Der BGH entschied, dass eMail-Werbung nur durch ein
ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis
gerechtfertigt sein kann.
Aus der Begründung:
Die Angabe einer E-Mail-Kontaktmöglichkeit
(E-Mail-Adresse) auf der Webseite kann nicht als
konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet
werden. Dies gilt auch bei Homepages von
Gewerbetreibenden bzw. Unternehmern.
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Az. I ZR 201/07
Vorinstanzen: OLG Hamm, Az. 4 U 89/07; LG Arnsberg,
Az. 8 O 173/06
Im Ergebnis ist
festzuhalten, dass jegliche eMail-Werbung rechtlich
einwandfrei vorher abgesichert werden
muss.
Tags:werbung