BGH: Vertragsstrafe ohne
Wettbewerbsverstoß
10.06.2009 Gespeichert in:
urteile
Der BGH entschied, dass es bei einem Verstoß gegen
eine Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung
nicht mehr darauf ankomme, ob der Wettbewerb
unerheblich beeinträchtigt wird.
Es ging um eine Vertragsstrafe aus einer Abmahnung.
Der Beklagte hatte in seinem Impressum die falsche
Aufsichtsbehörde angegeben. Auf eine Abmahnung hin
wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben wonach
er sich verpflichtet, auf seiner Internetseite die
Aufsichtsbehörde nach § 34c GewO anzugeben. Dieser
Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.
Aus der Begründung:
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist
die Unterlassungsvereinbarung auch nicht deshalb
einschränkend auszulegen, weil Anlass der
Vertragsstrafenvereinbarung eine fehlende und nicht
eine unzutreffende Angabe der Aufsichtbehörde war.
Denn der Unterlassungsanspruch umfasst im Kern
gleichartige Verletzungshandlungen. Hierzu rechnet
auch die unzutreffende Angabe der
Aufsichtsbehörde."
BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az: I ZR 37/07
Im Ergebnis muss
festgehalten werden, dass es bei der Abgabe einer
Unterlassungserklärung auf jedes einzelne Wort
ankommt und peinlich genau darauf geachtet werden
muss, dass diese Verpflichtung auch eingehalten
wird.
Tags:unterlassungserklärung, vertragsstrafe, wettbewerbsverstoß