LG Frankfurt/M: Fax und
eMail in Widerrufsbelehrung
04.12.2009 Gespeichert in:
urteile
Das LG Frankfurt/Main entschied, dass für den
Onlinehändler keine Verpflichtung besteht, in der
fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine
Telefaxnummer und eine eMail-Adresse anzugeben.
Zu der sog. 40€-Klausel urteilte das Gericht wie
folgt:
Die Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB
kann durch ausdrückliche Vereinbarung, durch
allgemeine Geschäftsbedingungen oder konkludent
erfolgen.
und weiter:
Maßgeblich für die Kostenverlagerungsregel nach §
357 Abs. 2 Satz 3 BGB ist nicht der
Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt,
sondern der Preis (Bruttopreis) der
zurückzusendenden Sache.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009 - Az.
3-12 O 123/09
Zur Bedeutung
dieser Entscheidung siehe auch das Urteil des OLG
Hamburg vom 17.02.2010 (in diesem Blog).
Tags:widerruf, rücksendekosten