BGH: Hinsendekosten zu
erstatten
07.07.2010 Gespeichert in:
urteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die
nach erfolgtem Widerruf die Hinsendekosten zum
Verbraucher erstattet werden müssen.
Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages
sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom
Unternehmer zu tragen. (Ls des Gerichts)
Der BGH legte diese Rechtsfrage dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der
Europäischen Union) zur Vorabentscheidung vor. Der
Gerichtshof beantwortete die Vorlagefrage mit
Urteil vom 15.04.2010 (Rs. C-511/08). Nach Art. 6
Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2
der einschlägigen europäischen Richtlinie darf der
Unternehmer dem Verbraucher im Falle des Widerrufs
nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren auferlegen.
Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der
Zusendung (Hinsendekosten) in Rechnung gestellt
werden, liefe eine solche Belastung der Zielsetzung
der Richtlinie zuwider, weil der Verbraucher
dadurch von der Ausübung des Widerrufsrechts
abgehalten werden könnte.
Begründung:
Der BGH entschied aufgrund der Entscheidung des
Gerichtshofs nun, dass § 346 Absatz 1 BGB in
Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB -
richtlinienkonform - dahin auszulegen sind, dass
dem Verbraucher nach dem Widerruf eines
Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr
geleisteter Hinsendekosten zusteht.
Urteil vom 07.07.2010 (VIII ZR 268/07)
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06
LG Karlsruhe, 19.12.2005 - 10 O 794/05
Empfehlung des Rechtsanwalt Giel:
Onlinehändler die Rückforderung der
Hinsendekosten seitens des Kunden nicht ignorieren,
sondern eine entsprechende Auszahlung vornehmen.
Nach deutschem Recht muss der Unternehmer bei
Bestellungen über 40 EUR die Rücksendekosten
tragen, so dass er am Ende sämtliche Versandkosten
zu tragen hat. Bis die deutsche Regelung
entsprechend geändert wird, gibt es hierzu keine
Alternative.
Tags:widerruf, versandkosten