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BGH: Hinsendekosten zu erstatten

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die nach erfolgtem Widerruf die Hinsendekosten zum Verbraucher erstattet werden müssen.

Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen. (Ls des Gerichts)

Der BGH legte diese Rechtsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) zur Vorabentscheidung vor. Der Gerichtshof beantwortete die Vorlagefrage mit Urteil vom 15.04.2010 (Rs. C-511/08). Nach Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der einschlägigen europäischen Richtlinie darf der Unternehmer dem Verbraucher im Falle des Widerrufs nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren auferlegen.

Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der Zusendung (Hinsendekosten) in Rechnung gestellt werden, liefe eine solche Belastung der Zielsetzung der Richtlinie zuwider, weil der Verbraucher dadurch von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werden könnte.

Begründung:
Der BGH entschied aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs nun, dass § 346 Absatz 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen sind, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.

Urteil vom 07.07.2010 (VIII ZR 268/07)
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06
LG Karlsruhe, 19.12.2005 - 10 O 794/05


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Onlinehändler die Rückforderung der Hinsendekosten seitens des Kunden nicht ignorieren, sondern eine entsprechende Auszahlung vornehmen. Nach deutschem Recht muss der Unternehmer bei Bestellungen über 40 EUR die Rücksendekosten tragen, so dass er am Ende sämtliche Versandkosten zu tragen hat. Bis die deutsche Regelung entsprechend geändert wird, gibt es hierzu keine Alternative.