BGH: Textform auf
Webseite?
09.04.2010 Gespeichert in:
urteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die
Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer
Internetseite nicht die Formvorschrift der
„Textform“ erfülle.
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß
§§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen
müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur
dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben
werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur
dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen.
Dementsprechend reicht die Speicherung dieser
Informationen auf der Website des Unternehmens
ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist
von zwei Wochen gemäß § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB aus
wie die Möglichkeit, diese Informationen nach
Vertragsschluss bei eBay abzurufen. (Ls des
Gerichts)
Begründung:
Die Belehrung gehe dem Verbraucher vor dem
Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in
Textform zu, solange er sie nicht auf seinem
eigenen Computer abspeichere oder ausdrucke.
Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 66/08)
Vorinstanz:
LG Berlin, 26.02.2008 - 16 O 465/07
Empfehlung des Rechtsanwalt Giel:
Onlinehändler müssen sicherstellen, dass
dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform
zugeht. Dies ist durch Zusendung einer eMail
möglich oder durch Übersendung in Papierform
zusammen mit der Warenlieferung.