LG Kiel: Zur Bezeichnung als "Verbraucher"
09.07.2010 Gespeichert in:
urteileDie Formulierung „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.“ wird auch bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher den Eindruck erwecken, er selbst müsse zunächst einmal prüfen, ob er eigentlich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und somit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen könnte. (Auszug aus dem Ls des Gerichts)
Begründung:
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass der Unternehmer nach dem gesetzlichen Wortlaut den Verbraucher „bei Fernabsatzverträgen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren“ habe.
Urteil vom 09.07.2010 (14 O 22/10)
Anders entschied das
Hanseatische Oberlandesgericht
am 03.06.2010 - 3 U 125/09:
Wird eine Widerrufsbelehrung, welche der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Absatz 1 und Absatz 3 BGB-InfoVO entspricht, mit den Worten:
Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“
eingeleitet, führt dies nicht dazu, dass die Belehrung unklar oder intransparent würde. (Orientierungssatz des Gerichts)
Urteil vom 03.06.2010 (3 U 125/09)
Vorinstanz:
LG Hamburg, 22.04.2010 - 315 O 152/09
Empfehlung des Rechtsanwalt Giel:
Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des LG Kiel ein Einzelfall bleibt. Sicherheitshalber sollten Onlinehändler mit der Musterbelehrung an geeigneter Stelle dem Verbraucher die Definition des Verbraucherbegriffs aus § 13 BGB zugänglich machen.
§ 13 BGB lautet: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.Tags:verbraucher