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OLG Hamburg: 40€-Klausel

Das OLG Hamburg entschied, dass die Auferlegung der Rücksendekosten einer separaten, d.h. doppelten vertraglichen Vereinbarung bedarf. Diese könne auch in AGB erfolgen. Allerdings genüge die Aufnahme dieser Klausel in eine Widerrufsbelehrung dieser Anforderung nicht, auch wenn die Belehrung Bestandteil der AGB sei.

Aus der Begründung:

Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wollte, wäre die Klausel (bzw. der Kostenbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W 10/10

Diese Entscheidung stellt leider genau das Gegenteil dessen dar, was vor kurzem das LG Frankfurt/Main (04.12.2009 - 3-12 O 123/09), das LG Dortmund und das LG Hamburg entschieden. Diese Gerichte kamen zu der Ansicht, dass es für eine wirksame Vereinbarung der 4߀-Klausel ausreiche, wenn diese Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist.

Aus Gründen der Vorsicht ist nun jedem Betreiber eines Webshops anzuraten, die 40€-Klausel sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch als eigenständige Klausel in den AGB zu verwenden.