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AG Berlin-Mitte: Wertersatz nach Widerruf

Das AG Berlin-Mitte ist der Ansicht, dass § 357 Abs. 3 BGB in Anbetracht der Fernabsatzrichtlinie und der genannten EuGH-Entscheidung wirksam sei, wobei diese Regelung so auszulegen sei, dass der Begriff der kostenlosen Prüfung auch ein "Ausprobieren" einschließt.

Ein Verbraucher widerrief seine Bestellung und schickte die Ware zurück. Der Verkäufer war der Ansicht, dass Wertersatz zu leisten sei, da am Gehäuse Gebrauchsspuren vorhanden waren. Diese waren nach Auffassung des Gerichts nicht Folge einer Prüfung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Aus der Begründung:

Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtfertigen Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grundsätze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, ..., die bei einer Prüfung und beim Ausprobieren der Ware zwangsläufig entstehen, indem das Gerät vorsichtig und mit größtmöglicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter am Gerät zum Testen sämtlicher Leistungsmerkmale benutzt werden müssen."

Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil v. 05.01.2010, Az: 5 C 7/09)

Im Ergebnis entspricht dieses nationale Urteil nicht ganz der europäischen Linie. Der EuGH urteilte am 03.09.2009 über den Wertersatz für die Nutzung der Ware während der Widerrufsfrist. Unter anderen stellte der EuGH eindeutig fest:

Abs. 18: „Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“