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OLG Köln: Widerruf auch für Kosmetik

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht grundsätzlich auch für Kosmetikprodukte gelte.

Eine Widerrufsbelehrung in AGB, die in einem Fernabsatzvertrag über Kosmetika die Ware „nur in einem unbenutzten Zustand“ für rücknahmefähig erklärt, ist unwirksam. Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung wird durch die Regelung des § 312 d Absatz 4 Nr. 1 BGB - wonach das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren ausgeschlossen ist, die „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können“ - nicht gedeckt.
(Ls des Gerichts)

Begründung:
Das Gericht hatte über folgende Klausel zu entscheiden: „Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgegeben werden“. Dies ist nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig. Im Fernabsatz trage der Unternehmer das - auch wirtschaftliche - Rücknahmerisiko. Einer Rückgabe stehe daher der mit deren Benutzung eingetretene Wertverlust nicht entgegen. Der Wertverlust sei gegebenenfalls vom Verbraucher zu tragen, wenn die „Benutzung“ der gelieferten Artikel über den im Ladengeschäft möglichen Gebrauch hinausgehe.


Beschluss vom 27.04.2010 (6 W 43/10)
Vorinstanz:
LG Aachen, 17.03.2010 - 42 O 18/10