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BGH: Textform auf Webseite?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht die Formvorschrift der „Textform“ erfülle.

Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmens ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen. (Ls des Gerichts)


Begründung:
Die Belehrung gehe dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichere oder ausdrucke.

Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 66/08)
Vorinstanz:
LG Berlin, 26.02.2008 - 16 O 465/07


Empfehlung des Rechtsanwalt Giel: Onlinehändler müssen sicherstellen, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zugeht. Dies ist durch Zusendung einer eMail möglich oder durch Übersendung in Papierform zusammen mit der Warenlieferung.